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Nachricht vom 18.12.2019    

Verbandsgemeinderat Hachenburg änderte Hauptsatzung

Der Verbandsgemeinderat Hachenburg hat aufgrund der Paragraphen 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der Paragraphen 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des Paragraphen 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des Paragraphen 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Symbolfoto

Hachenburg. „Paragraph 10: Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“

(1) Die ehrenamtlichen Wehrleiter, die Wehrführer und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten zur Abgeltung der bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barauslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt

a) für den Wehrleiter 75 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie einen Zuschlag für jede aufgestellte Feuerwehreinheit in Höhe des in Paragraph 10 Absatz 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Satzes,

b) für den stellvertretenden Wehrleiter 50 Prozent der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter,

c) für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich bis zu 1.500 Einwohnern 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

d) für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich von 1.501 bis zu 4.000 Einwohnern 75 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

e) für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich über 4.000 Einwohner 100 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

f) für die stellvertretenden Wehrführer 30 Prozent der Aufwandsentschädigung für den Wehrführer,

g) für Jugendfeuerwehrwarte den in Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag,

h) für die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt 75 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

i) für die Gerätewarte für jedes Fahrzeug bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse 10 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und für jedes Fahrzeug über 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse 20 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

j) für die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,



k) für den Fachwart der zentralen Kleiderkammer 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

l) für den Gerätewart für Zentralwerkstatt, Schlauchpflege und Prüfaufgaben 50 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

m) für den Gerätewart Elektro 30 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

n) für den Gerätewart Aggregate 30 Prozent des Höchstsatzes gemäß Paragraph 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und

o) für die Ausbilder zum Feuerwehr-Führerschein je Ausbildungsstunde den in Paragraph 11 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag. Die Aufwandsentschädigung wird für insgesamt höchstens 5 Ausbildungsstunden pro Führerscheinbewerber gewährt.

(3) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.“

Paragraph 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11,
57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)


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