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Nachricht vom 27.10.2021    

Bebauungsplan „Wohnhof Masselbach“ Ransbach-Baumbach geändert

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ der Stadt Ransbach-Baumbach in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.

Karte VG

Ransbach-Baumbach. Grundlage für den Beschluss ist Paragraph 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit Paragraph 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 20. September 2021

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ der Stadt Ransbach-Baumbach ist zur Orientierung in der abgebildeten Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet.

Nach den Bestimmungen des Paragraphen 10 Absatz 3, Satz 2 und 3 BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ der Stadt Ransbach-Baumbach mit allen Bestandteilen ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Wichtiger Hinweis
Aufgrund der aktuellen Corona-Bestimmungen und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen kann eine Einsichtnahme in die Planunterlagen während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach nur nach einer telefonischen oder schriftlichen Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter (Markus Waschbüsch Telefon: 02623/86215, E-Mail: markuswaschbuesch@ransbach-baumbach.de) erfolgen.

Weiterer Hinweis
Gemäß Paragraph 44 Absatz 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den Paragraphen 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß Paragraph 44 Absatz 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.



Gemäß Paragraph 215 Absatz 1 BauGB werden
1. eine nach Paragraph 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des Paragraphen 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach Paragraph 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Ransbach-Baumbach geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner gelten gemäß Paragraph 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. (PM)



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