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Nachricht vom 25.05.2017    

Ferienjobs: Ab wann müssen Steuern gezahlt werden

Schüler und Studenten stehen vor den Ferien, und die werden oft genutzt um Ferienjobs anzunehmen. Da wird Geld verdient um so manchen leeren Geldbeutel aufzufüllen. Steuern werden dabei auch fällig. Nun gibt es einen gemeinsamen Info-Aktionstag der Finanzämter in Rheinland-Pfalz und der Steuerberaterkammer.

Symbolfoto

Region. Für die meisten Schüler und Studenten sind die Sommerferien die schönste Zeit des Jahres. Viele nutzen die Zeit auch, um ihr erstes eigenes Geld zu verdienen oder ihr Taschengeld aufzubessern. „Schüler und Studenten müssen in der Regel Steuern auf den Lohn ihres Ferienjobs zahlen. In den meisten Fällen können sie sich jedoch die Steuer im nächsten Jahr durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Letztendlich bleiben so die meisten Ferienjobs steuerfrei“, erklärte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen in einer Pressemitteilung.

Um Auskunft darüber zu geben, ob für den Ferienjob Lohnsteuer anfällt, diese vom Finanzamt wieder erstattet wird, ob der Ferienjob sich am Ende sogar auf das Kindergeld der Eltern auswirkt und vieles mehr, veranstaltet die Info-Hotline der Finanzämter einen Aktionstag.

Dieser findet am Donnerstag, 1. Juni, statt. Unter der Rufnummer 0261-20 179 279 stehen in der Zeit von 8 Uhr bis 17 Uhr Finanzbeamte für Fragen zur Verfügung. Ab 13 Uhr werden sie unterstützt von Steuerberaterin Waltraud Dell aus Nister, Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Sobald Schüler oder Studenten mehr als 1.000 Euro im Monat verdienen, zahlen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder erstattet, wenn das gesamte Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt und eine Steuererklärung abgegeben wurde.



Beispiel:
Ein 18-jähriger Schüler arbeitet im Juli und August des Jahres 2017 und erhält monatlich 1.500 Euro brutto. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach Steuerklasse I. Der Arbeitgeber behält Lohn- und (ggf.) Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für zwei Monate in Höhe von 162,60 Euro ein. Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 9.860 Euro (Grundfreibetrag 8.820 Euro, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro), fällt keine Einkommensteuer an. Die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag wird in voller Höhe erstattet, soweit keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind. Hierzu muss nach Ablauf des Kalenderjahrs 2017 beim Finanzamt eine Steuererklärung abgeben werden.

Grundsätzlich müssen Schüler und Studenten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen. Dies benötigt der Arbeitgeber, um die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und eventuell abzuziehende Lohnsteuer zu ermitteln.

Eine andere Regelung gilt bei Minijobs (maximal 450 Euro im Monat). Hier werden die Steuern und Sozialabgaben meist pauschal durch den Arbeitgeber bezahlt. Nähere Informationen erteilt die Minijobzentrale unter www.minijob-zentrale.de.



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