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Nachricht vom 27.01.2021    

BI zur Streckung des wiederkehrenden Beitrags in Goddert enttäuscht

Das Bürgerbegehren zur Streckung des wiederkehrenden Beitrags (WKB) beim Straßenausbau in Goddert wird voraussichtlich abgelehnt. Bürgerwille und -beteiligung würden durch die Verwaltung systematisch verhindert, meinen die Mitglieder der BI.

Michael Hoffmann und Rainer Lösch, Gründungsmitglieder der Bürgerinitiative vor ihrem Transparent mit der Anzahl der gesammelten Unterschriften. Foto: BI

Goddert. Die BI erläutert den zeitlichen Verlauf ihres Verfahrens folgendermaßen: „Im Jahr 2019 wurde in Goddert der Wiederkehrende Beitrag (WKB)beim Straßenausbau eingeführt. Er sollte langfristig, kostentransparent und planbar sein. Hohe Einmalbeiträge sollten wegfallen und die Aufnahme privater Darlehen möglichst vermieden werden. Eine sozialverträgliche Lösung, um den jahrzehntelangen Sanierungsstau in Goddert aufzulösen, schien gefunden.

Leider wurden die Vorteile des WKB durch die aktuelle Beschlussfassungen ins Gegenteil verkehrt. Kaum wurde die kleinste Straße, circa 100 Meter lang, mit einem Beitrag von circa 1,32 Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche fertig gestellt, beschloss der OG-Rat den schnellstmöglichen Ausbau von zwei weiteren Straßen, anstatt den Bürgern eine Verschnaufpause zu gönnen, um sich ein neues finanzielles Polster ansparen zu können. Mündlich und in der Presse wurde angekündigt, dass sieben Straßen in sechs Jahren ausgebaut werden sollen. Diese Gangart könnte viele Godderter in eine finanzielle Notlage bringen.

Eine Bürgerinitiative gründete sich und am 25. November 20 wurden der Verbandsgemeinde Selters 188 Unterschriften für ein Bürgerbegehren zur zeitlichen Streckung der Maßnahmen zur Prüfung übergeben.

Am 10. Dezember 2020 wurde wegen der Coronapandemie, auf Anregung eines besorgten Ratsmitglieds, die für den 15. Dezember 2020 geplante Ratssitzung abgesagt - vor dem Hintergrund des verschärften Lockdowns und des erhöhten Infektionsrisikos sicher die einzig vernünftige Entscheidung, da mit einer hohen Bürgerbeteiligung zu rechnen war. In dieser Sitzung sollte unter anderem über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden.

Am 21. Dezember 2020 erkundigte sich ein Vertreter der BI bei Wolfgang Klaus von der VG, der mit der Prüfung des Bürgerbegehrens betraut war, nach dem aktuellen Sachstand der Prüfung. Dieser teilte mit, dass er an oben genannter Sitzung teilgenommen hätte (wäre diese nicht abgesagt worden), um dort über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu informieren. Formal habe er bei der Prüfung des Begehrens bislang keine Fehler feststellen können. Er benötige aber noch etwas Zeit. Eine Notwendigkeit zu einer weiteren juristischen Prüfung sehe er nicht. Nach dieser Aussage von Klaus war die BI im guten Glauben, dass das Bürgerbegehren mit knapp 50 Prozent aller Unterschriften der wahlberechtigten Godderter Bürger keine formalen Fehler aufweist und zugelassen wird.

Am 21. Januar 2021 rief Klaus den Vertreter der BI wieder an und teilte mit, die nächste Sitzung des Gemeinderates würde für den 1. Februar 2021 einberufen (Corona ist anscheinend kein Thema mehr). Leider habe er nun doch einen gravierenden formalen Mangel im Bürgerbegehren entdeckt, so dass es unzulässig sei. Der formale Mangel bestehe darin, dass vier Vertreter für das Bürgerbegehren benannt worden seien, zulässig seien jedoch bis zu drei. Damit sei das Bürgerbegehren unzulässig.



Die BI fühlt sich von der Verbandsgemeinde getäuscht. Selbst wenn sie hier einen Formfehler gemacht haben sollte, so wäre die VG verpflichtet gewesen, zeitnah auf diesen Fehler hinzuweisen und der BI damit die Möglichkeit zu geben, diesen Fehler zu „heilen“, zum Beispiel indem sie eine neue Unterschriftenliste mit einer korrekten Anzahl von Vertretern und neuen Unterschriften eingereicht hätte.

Grundsätzlich ist die BI von mindestens drei Vertretern ausgegangen, hat aber aus Vorsicht und selbstverständlich aus Unwissenheit, eine vierte Person mit hinzugenommen, da jederzeit ein Vertreter hätte ausfallen können. Tatsächlich ist dieser Fall auch unmittelbar nach Einreichung des Bürgerbegehrens, also während des laufenden Verfahrens, eingetreten. Ein Gründungsmitglied und Vertreter der BI teilte mit, dass es sowohl die BI als auch seinen Wohnort Goddert aus privaten Gründen verlassen werde. Faktisch wird die BI seither auch nur noch durch drei Vertreter repräsentiert. Dass nun durch einen solchen formalen Mangel der Bürgerwille, des halben Dorfes angezweifelt wird und das Begehren für unzulässig erklärt wird, ist nicht nachzuvollziehen.

Die Verbandsgemeinde wäre verpflichtet gewesen, das Bürgerbegehren unverzüglich auf seine formale Richtigkeit zu prüfen, auf den formellen Fehler hinzuweisen und der BI Gelegenheit zur Heilung zu geben. Das Verwaltungsverfahrensgesetz verpflichtet die Verwaltung Bürgern bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens frühzeitig behilflich zu sein und auf formelle Fehler hinzuweisen. Die VG wäre verpflichtet gewesen, das Bürgerbegehren unverzüglich formal zu prüfen, zumal wenn es dabei um die Wahrung einer Frist geht (in diesem Fall lief die Frist bis zum 25. Dezember 2020).

Die VG hätte spätestens am 15. Dezember 2020 die BI über formale Mängel des Bürgerbegehrens informieren können. Für die BI wäre es ein Leichtes gewesen, deutlich mehr als die erforderlichen 31 Unterschriften innerhalb von ein paar Stunden einzusammeln und eine geheilte Liste einzureichen.

So wie es nun läuft drängt sich der Verdacht auf, dass hier bewusst und mit List eine Bürgerbeteiligung verhindert werden soll. Eine demokratische Entscheidung wird verhindert, weil Bürger nicht unterstützt werden und man eine einzuhaltende Frist verstreichen lässt.

Die Verbandsgemeinde hätte dem Gemeinderat vorschlagen können, selbst einen Bürgerentscheid zu initiieren. So hätten alle Bürger die Gelegenheit gehabt, ihre Stimme für oder gegen eine langfristige Umsetzung des Straßenausbaus in Goddert abzugeben und der Rat hätte künftig eine legitimierte Entscheidungsgrundlage für weitere Beschlüsse.

Bei aller Unruhe und allem Ärger, könnte eine solche Entscheidung in der Sachfrage auch eine befriedende Wirkung im Dorf entfalten.“ (PM)


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