Amtsgericht Montabaur verhandelte Anklage wegen „Stalking“
Fast jeder kennt den Ausdruck Stalking, der jedoch offiziell im Paragraphen238 Straf-Gesetzbuch als Nachstellung bezeichnet wird. Ein solcher Fall des Stalkings landete unlängst beim Einzelrichter des Amtsgerichts in Montabaur.
Montabaur. Unter dem Vorsitz von Richter Ingo Buss fand die Hauptverhandlung statt, zu der neben dem Angeklagten auch dessen Betreuerin sowie Rechtsanwalt Dingendorf, die Staatsanwaltschaft und die geschädigten Zeugen geladen waren.
Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen 41-jährigen Mann aus der VG Ransbach-Baumbach, der zurzeit als Monteur tätig ist und geschieden ist. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Koblenz verlas die umfangreiche Anklage, aus der hervorging, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen seiner damaligen Ehefrau nachstellte, indem er ihr laufend Textnachrichten und Postkarten übersandt, und Anrufe tätigte. Weitere Vorwürfe der Anklage beinhalteten die Vorwürfe der Beleidigung und der Bedrohung gemäß der Paragraphen 185, 241 Straf-Gesetzbuch.
Warum kam es zu den Straftaten?
Nach acht Jahren Ehe wandte sich die Ehefrau des Angeklagten einem anderen Mann zu, was die heile Welt des Angeklagten zum Einstürzen brachte. In der Folge bezeichnete er den neuen Lebenspartner seiner Frau als „paranoiden Irren“, und als „Maskottchen“. Seine Ehefrau titulierte der Angeklagte als „Bitch“ und als „ferngesteuertes Miststück“. Des Weiteren drohte er seiner Ehefrau mit einer Anzeige bei der Polizei, wenn sie sich nicht bei ihm melden würde.
Rechtsanwalt Dingendorf ließ sich zunächst für den Angeklagten ein, die Vorwürfe wurden umfänglich ohne Wenn und Aber eingeräumt. Sein Mandant leide jedoch unter einer psychischen Erkrankung, weshalb ihm auch eine Betreuerin zur Seite gestellt wurde. Die Ehe des Angeklagten sei seit 2020 rechtskräftig geschieden, seitdem habe der Angeklagte allen Kontakt zu seiner Ex abgebrochen und mit Allem abgeschlossen.
Dem Angeklagten war anzumerken, dass er sich auch zur Sache äußern wollte, um zu dokumentieren, dass der Fall für ihn beendet sei. Wörtlich erklärte der Angeklagte mit ruhiger Stimme: „Ich war unfassbar tief verletzt, als ich vom neuen Freund meiner Frau erfuhr. Es war menschenverachtend, was diese Frau mir angetan hat. Bis dato war ich der Meinung, dass wir über acht Jahre eine glückliche Ehe führten. Ansonsten hasse ich „Rosenkrieg“ und „Stalking“. Meine psychische Erkrankung habe ich im Griff, da ich medikamentös sehr gut eingestellt bin.“
Abschließend sagte der Angeklagte aus, dass ihm das Geschehen sehr leidtun würde. „Ich habe aus der Sache gelernt und würde nie mehr solchen Mist bauen. Solange ich zurechnungsfähig bin, wird so etwas nicht mehr passieren. Ich möchte mich auch bei meiner Ex-Frau und ihrem neuen Partner entschuldigen.“
Richter Buss erklärte, dass auf die Vernehmung der geladenen Zeugen verzichtet werden könne, dass der Angeklagte voll geständig sei und die Zeugen erklärt hätten, dass sie Angst vor der Aussage hätten. Der Strafregisterauszug (BZR) hatte keinerlei Eintragungen.
Einstellung des Verfahrens gegen eine kleine Geldbuße
In Anbetracht des Verlaufs der Hauptverhandlung schlug Richter Buss eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 153 II Strafprozessordnung (StPO) vor. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft lehnte eine solche sanktionslose Einstellung ab, da der Angeklagte bereits während des Ermittlungsverfahrens die Chance einer Einstellung nicht nutzte, weil er eine Geldauflage nicht zahlte. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sah sich jedoch ausnahmsweise noch einmal in der Lage, einer Einstellung gemäß Paragraph 153a II StPO zuzustimmen, wenn der Angeklagte bereit sei, an den Zoo in Neuwied eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro zu zahlen.
Nunmehr wurden die Zeugen aufgerufen, und der Angeklagte erklärte mit fester Stimme: „Ich möchte mich bei euch in aller Form entschuldigen, es tut mir ausgesprochen leid, was ich getan habe, ich war halt total neben der Spur“. Die Zeugen nahmen die Entschuldigung an.
Nach der Entschuldigung durch den Angeklagten verkündete Richter Ingo Buss, mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 155a II StPO. Die endgültige Einstellung erfolgt, sobald der Angeklagte die Geldauflage bezahlt hat. (Wolfgang Rabsch)
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