Verlängerung der Stichstraße zur Schulstraße in Alsbach
Endgültige Fertigstellung und Widmung der Erschließungsanlage „Verlängerung der Stichstraße zur Schulstraße“ in der Ortsgemeinde Alsbach.
Alsbach. Der Ortsgemeinderat Alsbach hat in seiner Sitzung vom 18. März 2021 gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Satzung der Ortsgemeinde Alsbach über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) vom 19. Mai 1989 die endgültige Fertigstellung der nachfolgenden Erschließungsanlage beschlossen:
Bezeichnung: „Verlängerung der Stichstraße zur Schulstraße“ verlaufend: von dem Ende der Stichstraße Schulstraße bis zum Ende von Wohnbaugrundstück 196/1 (Flur 2, Flurstück 1630/4) (Flur 18, Flurstücke 1152/8, 1164/1, 1793/1). Teileinrichtungen: Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung, Straßenoberflächenentwässerung, sowie Nebenarbeiten (-kosten)
Ferner hat der der Ortsgemeinderat Alsbach beschlossen, die oben genannte Erschließungsanlage „Verlängerung der Stichstraße zur Schulstraße“, gemäß Paragraph 36 Absatz 1 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 1. August 1977 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an
„vg-ransbach-baumbach@poststelle.rlp.de“
erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch bei der Behörde erhoben werden, die den Widerspruchsbescheid er-lässt. Die in Satz 1 genannte Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Zur Verdeutlichung ist ein Lageplan beigefügt. (PM)
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