Ransbach-Baumbach: Bebauungsplan-Änderung „Wohnhof Masselbach“
Die Stadtverwaltung informiert über die Einleitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ im beschleunigten Verfahren und die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“.
Ransbach-Baumbach. Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.01.2021 gemäß Paragraph 13 a in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 8 und Paragraph 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung von 23. September 2004, die Aufstellung einer 1. Änderungsplanung zum gültigen Bebauungsplan „Wohnhof Masselbach“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wird gemäß Paragraph 2 Absatz 1, Satz 2 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner hat der Stadtrat auf der Grundlage des Paragraph 13 a in Verbindung mit den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4a des Baugesetzbuches (BauGB), in seiner Sitzung am 27. Januar 2021 die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten beschleunigten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ beschlossen.
Der Geltungsbereich der hier angestrebten vereinfachten Änderung ist in der Übersichtskarte nochmals gesondert kenntlich gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ dient als innerstädtischer Plan im Rahmen der Stadtsanierung „Alt Ransbach“ der Neuordnung einer alten und zersplitterten Siedlungsstruktur und ist einer der wesentlichen Sanierungsziele der Stadtsanierung „Alt Ransbach. Der Stadtrat hat Mitte des vergangenen Jahres den Bebauungsplan „Wohnhof Masselbach“ als Satzung beschlossen. Zur geordneten Neueinteilung des Gebiets hat das Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus parallel ein Umlegungsverfahren im Plangebiet durchgeführt.
Aufgrund von Abstimmungen im Rahmen des Umlegungsverfahrens und der Fortschreibung der Entwässerungsplanung wurden neue Erkenntnisse hinsichtlich der Bestandskanäle ersichtlich. Bisher angenommene Leitungsverläufe und damit auch vermeintlich in Betrieb befindliche Abwasserleitungen konnten somit durch ergänzende Detailangaben von Anliegern konzeptionell überarbeitet werden.
Durch diese neuen Erkenntnisse wird unter anderem ein durch das Projektgebiet maßgeblich einschränkendes Leitungsrecht nicht mehr benötigt, die Entwässerung ist grundstücksintern auf Grundlage privater Vereinbarungen gesichert. Dadurch wird das bislang angedachte Leitungsrecht nicht mehr erforderlich und kann entfallen, der Bebauungsplan ist dahin gehend anzupassen.
Gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 3 Absatz 2 BauGB liegt die Entwurfsplanung zur beschleunigten 1. Bebauungsplanänderung „Wohnhof Masselbach“ gemeinsam mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen auf die Dauer eines Monats, in der Zeit vom 19. Juli 2021 bis 19. August 2021 während der Öffnungszeiten, montags, mittwochs, jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr, dienstags von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr, und donnerstags von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 – 12 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, öffentlich aus.
Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnhof Masselbach“ schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.
Zur Einsichtnahme der Planunterlagen wird empfohlen einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter (Markus Waschbüsch Telefon: 02623/&86215, Email: markuswaschbuesch@ransbach-baumbach.de) zu vereinbaren.
Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link/QR Code und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden: https://t1p.de/1-Aenderung-Wohnhof-Masselbach.
Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (Paragraph 4a Abs. 6 BauGB). Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Paragraph 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. (PM)
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