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Winterreifen sind bei Schnee und Eis Pflicht
In diesen Tagen hat der Winter im Westerwald wieder Einzug gehalten. Viele Bürger fragten bei den örtlichen Polizeidienststellen nach, wie es denn nun mit der Winterreifenpflicht bestellt sei. Daher gibt die Polizei im folgenden Artikel Aufschluss über Pflicht, bei Schnee, Schneematsch und Glatteis mit Winterreifen unterwegs zu sein.
Region. Die „Winterreifenpflicht“ ist nach dem neuerlichen Schneefall in aller Munde und wird kontrovers diskutiert. Eine kurze, zusammengefasste Chronologie soll zur Klarheit und Rechtssicherheit beitragen. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist oft zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Beeindruckende Fernsehbilder über kilometerlange Staus im Winter sind uns allen präsent. Um diesem Missstand zu begegnen, hatte der Gesetzgeber im Jahre 2006 im § 2 StVO verpflichtend geregelt, dass die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Dazu gehörte insbesondere eine „geeignete Bereifung“. Eine konkrete Festlegung auf eine Winterreifenpflicht erfolgte jedoch nicht. Da diese Vorschrift somit nicht näher konkretisiert war, sorgte sie nicht nur bei den Verkehrsteilnehmern und den Kontrollbehörden für Rechtsunsicherheit, sie verstieß auch gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot und war somit verfassungswidrig.
Für den Bürger war nämlich nicht erkennbar, welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind.
Dies jedenfalls stellte das OLG Oldenburg im Jahre 2009 fest, als es in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Verkehrsunfall zu entscheiden hatte. Ein Autofahrer befuhr mit aufgezogenen Sommerreifen eine Eisfläche und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäftes. In der ausführlichen Urteilsbegründung hebt das Gericht eine bürgernahe und verständliche Regelung hervor: „Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist!“ Das Gericht rügt, dass der Verordnungsgeber keine eindeutige und für den Bürger verständliche Verhaltensanweisung gegeben hat. Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen seien. Insbesondere sei unklar, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Der Autofahrer wurde von dem Vorwurf der nicht korrekten Winterbereifung frei gesprochen, nicht jedoch wegen unangepasster Geschwindigkeit. Aufgrund dieses Urteils war der Gesetzgeber verpflichtet, die bestehende Vorschrift so zu korrigieren, dass sie den obergerichtlichen Bedenken Rechnung trägt.
Die Straßenverkehrsordnung wurde geändert und ist seit 26.11.2010 in Kraft.
Der Wortlaut: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Der Begriff Winterreifen fehlt ganz. Für die Beschaffenheit von geeigneten Reifen wird also auf eine EWG-Richtlinie von 1992 hingewiesen, deren Eigenschaften den M+S-Reifen entsprechen.
Klartext:
• Bei Schnee und Eis sind Winterreifen vorgeschrieben
• Ganzjahres- oder Allwetterreifen mit M+S-Kennzeichnung sind erlaubt
• Reifen mit dem Schneeflockensymbol sind erlaubt
• Mindestprofiltiefe 1,6 mm (der ADAC empfiehlt 4 mm)
• Ein bestimmter Zeitraum (Monate, Stichtage) zur Benutzung der Winterreifen wurde nicht festgeschrieben
• Liegt kein Schnee, bedarf es keiner Winterreifen
• Parkende Autos bedürfen keiner Winterreifen
Ergebnis:
Der Gesetzgeber macht die Bereifung ausschließlich witterungsabhängig. Eine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung von Winterreifen besteht somit für all diejenigen Autofahrer, die mit ihrem Auto bei Eis, Schnee oder Schneematsch unterwegs sind. Wer Fahrten bei diesen Bedingungen tatsächlich vermeiden kann, braucht sich auch zukünftig keine Winterreifen anzuschaffen. Für Lkw und Busse werden Winterreifen nur auf den Antriebsachsen gefordert.
Nicht betroffen sind Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, wie Traktor, da deren Reifen ein sehr grobes Profil aufweisen.
Wer gegen diese Vorschrift verstößt, erwartet ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einen Punkt im Verkehrszentralregister Flensburg. Kommt es zu einer Behinderung erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, es bleibt bei einem Punkt.
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