Pressemitteilung vom 25.11.2021
Allgemeines Besuchsverbot in den Vincenz-Kliniken Limburg und Diez
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Corona-Lage gilt ab Freitag, dem 26. November, in den Vincenz-Kliniken St. Vincenz Limburg und Diez ein allgemeines Besuchsverbot. Ausnahmen sind nur in bestimmten Ausnahmen möglich.
Diez/Limburg. Die sich weiter verschlechternde Corona-Lage hat Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten in den Vincenz-Kliniken St. Vincenz Diez und Limburg zur Folge. Ausnahmen gibt es nur für folgende Personenkreise:
Seelsorgerinnen und Seelsorger
Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt
Werdende Väter oder Väter um die Geburt herum sowie Angehörige von sterbenden Patienten
Rechtsanwälte sowie Notare
Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist
Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung
Ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), in Ausübung ihres Amtes, oder im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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Nach Absprache mit den behandelnden Ärzten sind weitere Ausnahmen nur in besonderen Fällen aus medizinischen oder sozialen Gründen möglich. Die von dem Besuchsverbot ausgenommen Besucher müssen einen gültigen Covid-19-Test vorweisen. Ausnahmen hiervon können nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nur in absoluten Ausnahmefällen zugelassen werden und müssen dokumentiert werden.
Laut Hessischem Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) sind folgende Personen keine Besucher:
Betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen untergebrachte Personen
Personen, die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten (z.B. Rettungsdienste, Betreuungsrichter, Seelsorger bei Sterbeprozessen)
Personen, die die Einrichtung nur kurzzeitig (Richtwert unter 15 min) im Außen-, Eingangs- oder Anlieferungsbereich (z. B. Post- und Paketboten oder Anlieferer) betreten. (PM)