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Pressemitteilung vom 13.01.2022    

Schwerbehinderte beschäftigen: für Betriebe gilt Meldepflicht

Ab einer gewissen Anzahl Arbeitnehmer sind Arbeitgeber verpflichtet, eine gewisse Quote an schwerbeschädigten Mitarbeitern zu erfüllen, um keine Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Daher gilt für Betriebe eine Meldepflicht über die Erfüllung dieser Vorgabe.

Symbolfoto. (Foto: Pixabay / geralt)

Region. Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt zwanzig und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2021 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Das geht am schnellsten auf elektronischem Weg – mit einer kostenfreien Software. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik “Download“ zur Verfügung; sie kann zudem unter “Service“ als CD-ROM bestellt werden. Mit der Software lässt sich auch die Ausgleichsabgabe berechnen.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren.



Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wählen Arbeitgeber die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20. (PM)


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