Sexueller Missbrauch in VG Höhr-Grenzhausen: Gerichtsprozess in entscheidender Phase
Von Wolfgang Rabsch
Heute, am 7. April, fand der inzwischen fünfte Verhandlungstag in dem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen-Grenzhausen vor dem Landgericht in Koblenz statt. Nunmehr geht der Prozess in die entscheidende Phase, denn es sollten am heutigen Tag die Plädoyers gehalten werden.
Region. Dem Angeklagten, einem 28-jährigen Mann mit somalischer Staatsbürgerschaft, wird seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz vorgeworfen, im Sommer 2021 seine achtjährige Stieftochter mehrmals sexuell missbraucht zu haben. Da die Beweisaufnahme noch nicht geschlossen war, wurden zunächst noch einige formelle, prozessuale Handlungen vorgenommen. Thomas Metzger, der Vorsitzende Richter der ersten Strafkammer, verlas zunächst den ärztlichen Untersuchungsbericht der Gerichtsmedizin aus Mainz. Bei der Untersuchung wurden deutliche Rötungen im Intimbereich des geschädigten Mädchens festgestellt. Es fanden sich jedoch keine äußerlichen Hinweise auf sexuellen Missbrauch, was jedoch nicht ausschließt, dass das Mädchen trotzdem sexuell missbraucht wurde. Die Untersuchung durch die Rechtsmedizin fand rund 24 Stunden nach dem angeblich letzten Vorfall statt.
Anschließend verlas der Vorsitzende die Ergebnismitteilung des Landeskriminalamtes. Darin wurde festgehalten, dass an der Kleidung des Mädchens keine Spermaspuren feststellbar waren. Der Bundeszentralregister Auszug (BZR) wurde verlesen, der keine Vorstrafen gegen den Angeklagten auswies.
Sodann verkündete der Vorsitzende, dass der Antrag der Verteidigung auf Vernehmung eines weiteren Zeugen, der bekunden sollte, dass es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau häufig zu Streitigkeiten wegen finanzieller Probleme kam, abgelehnt wird.
Daran anschließend stellt der Rechtsanwalt Langer, der den Angeklagten vertritt, einen weiteren Beweisantrag, in dem er beantragte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der belastenden Aussagen der geschädigten Zeugin einzuholen, da er die Sachkunde der Kammer in diesem Fall nicht für ausreichend hält. Es sei nicht auszuschließen, dass die Mutter der Geschädigten Einfluss auf das Aussageverhalten ihrer Tochter genommen hat.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, den Beweisantrag abzulehnen. Dieser Auffassung schloss sich Rechtsanwältin Sandra Buhr, die Vertreterin der Nebenklage, an. Nach eingehender Beratung verkündete der Vorsitzende den Beschluss, dass der Beweisantrag abgelehnt wird. Die Kammer erachtet es nicht für notwendig, ein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der Zeugin einzuholen, da die Kammer über genügend eigene Sachkenntnis verfügen würde.
Die Beweisaufnahme wurde geschlossen, es folgten die Plädoyers
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie den Anklagevorwurf durch die eingehende Beweisaufnahme vollumfänglich bestätigt sieht. Im Hinblick auf die geschädigte Zeugin fand sie deren Aussage glaubhaft, da sie keinerlei Belastungseifers erkennen konnte. Gebildet aus mehreren Einzelfreiheitsstrafen beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft letztendlich, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gegen den Angeklagten auszusprechen, und Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Rechtsanwältin Sandra Buhr schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft, als Vertreterin der Nebenklage, vollumfänglich an, und beantragte ebenfalls, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gegen den Angeklagten festzusetzen.
Rechtsanwalt Langer beantragte, den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freizusprechen. Zur Begründung führte er an, das Gericht habe die Probleme in der Familie nicht richtig aufgeklärt, weil die Mutter bei ihren Aussagen gelogen hätte, und zudem ihre Tochter in deren Aussageverhalten negativ gegenüber dem Angeklagten beeinflusst habe. Weiter hegte er erhebliche Zweifel an den Vorwürfen, da die Verletzungen im Schambereich des Mädchens durch Allergien zustande gekommen wären.
In seinem letzten Wort, welches jedem Angeklagten zusteht, erklärte der Angeklagte: "Ich beziehe mich auf das, was mein Anwalt gesagt hat."
Der Termin zur Verkündung des Urteils wurde auf den 12. April, 10.30 Uhr, festgesetzt.