Ungenehmigte Wasserentnahmen schaden dem Ökosystem Bach
Die derzeitige regenarme Zeit setzt den Westerwälder Gärten und Feldern stark zu, und die Regentonnen zur Bewässerung sind schon längst leer. „Wir beobachten jetzt vermehrt, dass Bäche aufgestaut werden und mit Motor- und Elektro-Pumpen Wasser entnommen wird“, berichtet Uwe Becker von der unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung. Das sei, so steht es im Landeswassergesetz, ohne behördliche Genehmigung nicht zulässig.
Westerwaldkreis. Denn durch die ungeregelte Wasserentnahme werde durch Trockenfall das „Ökosystem Bach“ nachhaltig geschädigt. Erlaubt sei lediglich der „Gemeingebrauch“, das heißt die Entnahme zum Beispiel mit Gieskanne oder Eimer. Bei größeren Flüssen kann sogar eine Leitung mit oder ohne Pumpe zulässig sein, wenn lediglich geringe Mengen Wasser für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft verwendet werden.
Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte oder das Befüllen ganzer Wassertanks scheidet jedoch aus. Wer Anlieger eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern wie zum Beispiel Fischsterben und trockenes Bachbett. Dann ist die Wasserentnahme nicht erlaubt. Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch. Anlieger ist der Eigentümer der Grundstücke, die an das oberirdische Gewässer angrenzen oder beispielsweise dessen Mieter oder Pächter. In jedem Fall verboten ist das Aufstauen eines Gewässers ohne vorherige Erlaubnis. „Gerade die Landwirte bitten wir, dafür Sorge zu tragen, das ökologische System des Baches nicht nachhaltig zu schädigen. Das Einhalten der Regelungen und Einschränkungen der Wassergesetze werden wir verstärkt im Auge behalten und gegebenenfalls mit entsprechenden Maßnahmen dagegen vorgehen“, so Becker weiter.
Die Kreisverwaltung weist daraufhin, dass bei Verstößen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem entsprechenden Bußgeld droht. Weitere Infos von den Mitarbeitern der unteren Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur, Telefon 02602/124-375, - 376 und -373.
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