Radfahrer verunglückt mit 2,44 Promille – Verhandlung vor dem Amtsgericht Montabaur
Von Wolfgang Rabsch
Vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts Montabaur hatte Richter Jörg Staatsmann kürzlich den Fall eines durstigen Radfahrers zu verhandeln. Der Fall soll sich in der Nähe einer Ortschaft in der Verbandsgemeinde Selters ereignet haben.
Montabaur/VG Selters. Was wirft die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten vor? Der Angeklagte soll sich in einer lauen Sommernacht im August 2022 nach reichlichem Alkoholgenuss auf sein Fahrrad gesetzt haben, um über einen Feldweg nach Hause zu fahren. Kurz nach Beginn der Fahrt sei der Angeklagte in einer leichten Kurve geradeaus in eine Wiese gefahren und habe sich dabei leicht verletzt. Die später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,44 Promille, womit er absolut fahruntüchtig war.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz beließ es bei einer milden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro. Damit war der Angeklagte nicht einverstanden und legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, sodass nun das Amtsgericht Montabaur über den Einspruch zu entscheiden hatte.
Der Angeklagte gab zu Protokoll: „Ich hatte das Fahrrad dabei, bin aber nicht damit gefahren. Ich habe es geschoben und bin in einer leichten Kurve vom Weg abgekommen und geradeaus in eine Wiese gefahren. Zeugen, die den Vorfall beobachtet hatten, riefen die Polizei und einen Krankenwagen. Das war völlig übertrieben und hätte nicht sein müssen, denn ich war nicht schwer verletzt. Ich gebe zu, dass ich etwas getrunken hatte“.
Richter Staatsmann sah es als seine Fürsorgepflicht an, den Angeklagten nach seiner Einlassung darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer höheren Strafe rechnen müsse. Sollten die Zeugen, die den Vorfall beobachtet hatten, ihre Aussagen bestätigen, müsse er eine höhere Strafe verhängen.
Das Gericht führte indessen das Alkoholgutachten der Rechtsmedizin und das Bundeszentralregister (BZR) ein, das insgesamt acht Eintragungen enthielt, darunter eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt.
Nach erneuter Ermahnung durch den Vorsitzenden räumte der Angeklagte schließlich ein, dass er mit dem Fahrrad gefahren und gestürzt sei.
Guter Rat des Vorsitzenden
Das Gericht empfahl dem Angeklagten, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen, dann bliebe es bei der verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro. Der Angeklagte fragte daraufhin, ob er die Geldstrafe nicht durch gemeinnützige Arbeit ableisten könne.
Der Vorsitzende erklärte, dass die Möglichkeit bestünde, dies aber eine Frage der Vollstreckung bei der Staatsanwaltschaft sei. Daraufhin erklärte der Angeklagte: „Ich nehme den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück“.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte der Rücknahme des Einspruchs zu, sodass der Strafbefehl in seiner ursprünglichen Form rechtskräftig wurde.
Auf die Vernehmung der erschienenen Zeugen konnte nach der Einspruchsrücknahme verzichtet werden.
Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
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