Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr vor dem Amtsgericht Montabaur gesühnt
Von Wolfgang Rabsch
Vor dem Amtsgericht Montabaur fand am Dienstag, 6. Februar, eine Hauptverhandlung statt, bei der es sich um fahrlässige Tötung eines Autofahrers im Straßenverkehr handelte. Die Sitzung wurde von dem Vorsitzenden Richter Dr. Orlik Frank-Piltz geleitet.
Montabaur. Was wirft die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten vor?
Der heute 37-jährige Angeklagte, soll im Februar 2022 auf der A 3, am Dernbacher Dreieck, in der Gemarkung Ebernhahn, infolge Unachtsamkeit, ungebremst auf einen haltenden Pkw am Stauende aufgefahren sein. Durch den Aufprall wurde das Fahrzeug des Ehepaares mit der Beifahrerseite unter einen stehenden 3,5 Tonnen schweren Kastenwagen gedrückt, der wiederum auf einen staubedingt stehenden Silo-Lkw geschoben wurde. Der 71-jährige Beifahrer wurde unter dem Kleinlaster eingeklemmt und musste durch die Feuerwehren Wirges und Ransbach-Baumbach mit der Rettungsschere aus dem Auto befreit werden. Er wurde mit schweren Verletzungen mittels Rettungshubschrauber in ein Koblenzer Krankenhaus gebracht. Dessen Frau und der Unfallverursacher wurden ebenfalls verletzt und zur Beobachtung in umliegenden Krankenhäusern aufgenommen. Der 71-Jährige verstarb etwa einen Monat nach dem Verkehrsunfall an den Folgen des Unfalls. Tatvorwurf gemäß Paragraf 222 Strafgesetzbuch (StGB)
Der Vorsitzende stellte zunächst fest, dass keinerlei Gespräche zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (sogenannter Deal) zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden haben.
Nach Verlesen der Anklage äußerte sich der Angeklagte und machte zunächst Angaben zu seiner Person. Er sei erwerbsunfähig und leide an psychischen Beeinträchtigungen, er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Die Familie lebt vom sogenannten Bürgergeld.
Nach eingehender Belehrung durch den Vorsitzenden ließ der Angeklagte sich zur Sache ein. Er bedauerte zutiefst, dass es zu dem schlimmen Unfall gekommen sei und entschuldigte sich bei den Angehörigen des Verstorbenen in aller Form. Als er bemerkte, dass er auf ein Stauende zufuhr, hätte er nicht mehr rechtzeitig bremsen können, um den Aufprall zu vermeiden. Es wäre ein unerklärliches Augenblicksversagen seinerseits gewesen, welches er alleine zu verantworten habe.
Die Ehefrau des Unfallopfers, die Fahrerin des Pkw war, schilderte die letzten Augenblicke vor dem Unfall: "Ich musste am Ende des Verkehrsstaus anhalten und sah im Rückspiegel, wie der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit auf uns zufuhr. Ich hatte keine Möglichkeit irgendwie zu reagieren, dann erfolgte auch schon der Aufprall. Meine Familie und ich leiden noch heute sehr unter dem Tod meines Mannes".
Die Sachverständige vom rechtsmedizinischen Institut der Universität Mainz erstattete ihr Gutachten und berichtete, dass der 71-Jährige zwar Vorerkrankungen gehabt hätte, aber letztendlich an den Folgen des Unfalls und den dadurch erlittenen Verletzungen verstorben sei.
Der Vorsitzende stellte fest, dass der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt nicht unter Drogen stand. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug 96 km/h, eine Geschwindigkeitsbegrenzung habe an der Unfallstelle nicht bestanden.
Der Bundeszentralregisterauszug (BZR) wurde verlesen, es lagen insgesamt sechs Eintragungen vor, unter anderem wegen Betrugs und Verkehrsvergehen.
Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszusprechen, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die Verteidigerin des Angeklagten beantragte eine milde Strafe zur Bewährung.
In seinem letzten Wort entschuldigte sich nochmals der Angeklagte bei den Hinterbliebenen, es täte ihm wahnsinnig leid, was vorgefallen sei.
Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt, da dazu keine Erklärungen abgegeben wurden, ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig.
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