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Nachricht vom 10.03.2024    

Insolvente DRK-Kliniken: Wenn ein Patient zu viel zahlt und nun auf Kulanz hofft

Die Insolvenz der DRK-Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz mit unter anderem ihren Hospitälern in Altenkirchen und Hachenburg schlägt nach wie vor unter vielen Aspekten hohe Wellen. Dass Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit sogar Patienten "heimsuchen" können, zeigt, wie breitgefächert und kompliziert sich das Verfahren darstellt.

Im DRK-Krankenhaus Hachenburg wurde der Mann operiert, dem der „Ein-Bett-Zimmer-Zuschlag“ zweimal in Rechnung gestellt wurde. (Foto: Nele Becker)

Altenkirchen/Hachenburg. Beginnen wir von vorne: Der stationäre Aufenthalt mit einer Operation an der Hüfte ist gut verlaufen, der Patient wird nach rund siebentägigem Aufenthalt aus der Klinik in Hachenburg entlassen, freut sich über eine kurze Stippvisite in heimatlichen Gefilden, ehe er eine dreiwöchige Reha antritt. „Ich bin hervorragend behandelt worden, alles hat gut geklappt und ist gut vonstatten gegangen“, zieht er für sich selbst das Fazit des Eingriffs. Zwischenzeitlich flattert ihm als Privatversichertem die Rechnung des DRK-Krankenhauses Altenkirchen-Hachenburg (ausgestellt am 24. Juli 2023) auf den Tisch, die er in aller Eile nach Rückkehr aus der stationären Therapie am 17. August 2023 begleicht, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Wenig später wird er von seiner Krankenkasse darauf aufmerksam gemacht, dass die Auflistung der einzelnen Posten nicht korrekt sei. Denn der „Ein-Bett-Zimmer-Zuschlag“ in Höhe von 1136 Euro ist doppelt in Ansatz gebracht worden. Was folgt, ist nur logisch. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 bittet er das DRK um Rückerstattung des überzahlten Betrages mit Gutschrift auf sein Konto bei einem heimischen Geldinstitut. Die Buchhaltung des DRK reagiert fix und stellt mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 fest, dass tatsächlich der „Ein-Bett-Zimmer-Zuschlag“ doppelt berechnet, die ursprünglich falsche Rechnung storniert worden sei und eine korrigierte Version erstellt worden ist. „Der überzahlte Betrag in Höhe von 1136 Euro wird selbstverständlich zurück überwiesen“, bestätigt das DRK den Wunsch des Absenders.

Rückerstattung? Fehlanzeige!
So weit, so gut. Es scheint alles seinen gewohnten Gang zu gehen. Aber nichts passiert. Rückerstattung? Fehlanzeige! Langsam, aber sicher wird es Mann allmählich zu bunt. Er kontaktiert am 10. Februar 2024 die Rechtsanwaltskanzlei Wasmuth, Weißgerber & Kollegen in Altenkirchen, die sich ihrerseits per Schreiben (16. Februar 2024) ans DRK wendet, parallel dem Beschwerdeführer indes wenig Hoffnung auf die Ausführung der vom DRK angekündigten Überweisung macht. Gegen die Zahlung sprechen gesetzliche Vorgaben, da sich die DRK-Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz seit 8. August 2023 in der vorläufigen Insolvenz befindet und das Insolvenzverfahren am 1. November 2023 eröffnet worden ist. So erhält der Rechtsbeistand des Mannes am 22. Februar 2024 ein Schreiben von BRL (Boege, Rohde, Luebbehuesen) aus Hamburg, einer „Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbH“ mit folgendem Wortlaut (Auszug): „Die DRK gem. Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz (DRK RLP) hat uns Ihr Schreiben vom 16. Februar 2024 weitergeleitet. Am 1. November 2023 hat das Amtsgericht Mainz das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der DRK RLP eröffnet und Herrn Dr. Eckert zum Sachwalter bestellt. … Wir, die Kanzlei BRL, wurden von der DRK RLP mandatiert, die sanierungs- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen im laufenden Geschäftsbetrieb zu begleiten. ...Der von Ihnen geschilderte Rückzahlungsanspruch Ihres Mandanten resultiert aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung am 1. November 2023. Aus insolvenzrechtlichen Gründen kann und darf eine Zahlung dieser Forderung durch die DRK RLP (Insolvenzschuldnerin) an Ihren Mandaten nicht erfolgen, da es sich um eine Insolvenzforderung ISv § 38 InsO handelt. Es steht Ihrem Mandanten frei, diese Forderung beim Sachwalter gem. §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Auch eine Erstattung der in Ihrem Schreiben geltend gemachten Rechtsanwaltsverfolgungskosten wegen Verzugs kommt wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.“



Zur Insolvenztabelle angemeldet
Auch aus dem Büro des Sachwalters Dr. Rainer Eckert (Frankfurt) geht Post in Altenkirchen ein (27. Februar 2024): … Bezüglich der Forderung Ihrer Mandantschaft stelle ich Ihnen anheim, diese zur Insolvenztabelle anzumelden. Zu Ihrer gefälligen Verwendung ist ein Anmeldeformular beigefügt. Des Weiteren bitte ich um Beachtung des beigefügten Merkblattes für Insolvenzgläubiger. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldefrist bereits am 02.01.2024 verstrichen ist. Für die Prüfung einer nachträglichen Forderungsanmeldung wäre mithin ein besonderer Prüfungstermin abzuhalten. Dies wäre mit Gerichtskosten in Höhe von EUR 22,00 zu Lasten der Gläubiger verbunden. ... “ Den Weg des von Eckert aufgezeigten Ansatzes hat der Mann inzwischen beschritten, aber viel wird dabei wohl nicht rumkommen. Laut Ralf Käppele, Anwalt bei Wasmuth, Weißgerber & Kollegen, würden 22,72 Euro gezahlt, wenn der Wert der Insolvenzmasse beispielsweise zwei Prozent betrage – bei den beschriebenen Kosten in Höhe von 22,00 Euro ein Wahnsinnsbetrag … Was bleibt unter dem Strich? „Das DRK darf doch nicht berechnen, was nicht gerechtfertigt ist“, ist der Mann, der immer noch auf die Antwort eines an das DRK gerichteten Schreibens vom 4. Dezember 2023 wartet, verständlicherweise sauer. Bewertungen der Angelegenheit können somit aus zweierlei Perspektiven vorgenommen werden: An der geschilderten juristischen Seite ist nicht zu rütteln. Was aber sauer aufstößt, ist die eher unmoralische Seite des DRK, die Rückzahlung schriftlich zu garantieren, obwohl zu besagtem Zeitpunkt schon feststeht, dass die rechtlichen Gegebenheiten sie gar nicht zugelassen hätte! Ach ja, und dann gibt es ja noch das Wort „Entgegenkommen“: So wünscht sich der Mann schon, dass aus Gründen der Kulanz die Trägergesellschaft oder der DRK-Landesverband als Hauptgesellschafter seinen finanziellen Schaden ausgleichen sollten, zumal die DRK-Oberen schon oft in dem gesamten Verfahren betont haben: „Geld spielt keine Rolle.“ (vh)


Mehr dazu:   Insolvenz DRK Trägergesellschaft  
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