Landgericht Koblenz: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes aus dem Westerwald wird verhandelt
Von Wolfgang Rabsch
Im Landgericht Koblenz hat der Prozess gegen einen Mann begonnen, dem schwerwiegende Verbrechen zur Last gelegt werden. Der 43-Jährige aus Hachenburg steht wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor Gericht.
Koblenz. Vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz begann der Prozess gegen einen 43-jährigen Mann aus der Verbandsgemeinde Hachenburg, dem schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes vorgeworfen wird.
Der Angeklagte, der sich zurzeit in Untersuchungshaft befindet, wurde in Handfesseln vorgeführt und versteckte sich beim Betreten des Schwurgerichtssaals im Landgericht Koblenz unter einer über den Kopf gestülpten Jacke. Er erschien in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Christian Al-Badaoui aus Remagen. Erst nach Aufforderung durch den Vorsitzenden zeigte der Angeklagte sein Gesicht.
Die Anklage
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Koblenz verlas die Anklage, die teilweise aus einem pornografischen Roman hätte stammen können. Dieses ist in einer Anklage unumgänglich, da jedes Detail für eine eventuelle Verurteilung von Bedeutung sein könnte. Der Angeklagte habe die zu Beginn 12-jährige Geschädigte über einen Messenger-Dienst kennengelernt und dabei sein wahres Alter verschwiegen. Danach fanden Treffen in seiner Wohnung statt, bei denen er dem Mädchen eine Liebesbeziehung vorgaukelte. In der Folge fand bei weiteren Treffen mehrfach ungeschützter Geschlechtsverkehr statt, wobei es auch zu Oral- und Analverkehr gekommen sein soll. Der Chatverkehr mit dem Mädchen hatte fast ausschließlich sexualisierten Inhalt, wobei drastische erotische Ausdrücke benutzt wurden. In einer Mail schrieb der Angeklagte an die Geschädigte, dass er mit der Zunge besser sei als mit den Fingern. Es folgten weitere Mails, die verlesen wurden, jedoch aus Pietätsgründen in diesem Artikel nicht wiedergegeben werden. Bei einer bei dem Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten 20 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt sichergestellt werden.
Nach Verlesung der Anklage erklärte der Vorsitzende, dass keine Gespräche zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hätten.
Rechtsanwalt Al-Badaoui gab zu Protokoll, dass Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und den Tatvorwürfen, ausschließlich über ihn erfolgen würden. Der Angeklagte sei geschieden und habe zwei Kinder.
Der Angeklagte räumt die ihm vorgeworfenen Taten ein
Der Verteidiger erklärte weiter, dass die Tatvorwürfe der Anklage vollumfänglich eingeräumt würden. Auf Frage des Vorsitzenden bestätigte der Angeklagte die Feststellung seines Verteidigers. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Angeklagten erklärt Rechtsanwalt Al-Badaoui, dass der Angeklagte Wert darauflegt, dass er in drei Fällen den Geschlechtsverkehr nicht ungeschützt durchgeführt habe, sondern dabei ein Kondom benutzte.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Da die Vernehmung des geschädigten Mädchens bevorstand, beantragte Rechtsanwältin Sandra Buhr als Vertreterin der Nebenklage a. den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Aussage ihrer Mandantin gemäß Paragraf 171 b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen ihrer Mandantin, b. den Angeklagten während der Aussage ihrer Mandantin auszuschließen, da diese durch dessen Anwesenheit retraumatisiert werden könnte und ihr Aussageverhalten sich dadurch ändern könne.
Nach Beratung des Gerichts gab der Vorsitzende bekannt, dass durch Beschluss den Anträgen der Nebenklage entsprochen wird. Zudem werden weitere Chatverläufe, Nacktfotos und ein Brief ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit in die Beweisaufnahme eingeführt.
Ex-Ehefrau des Angeklagten sagte aus
Im Anschluss an die Vernehmung des Mädchens erschien als Zeugin die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, der sich wieder die Jacke über den Kopf zog und sich regelrecht hinter der Verkleidung der Anklagebank wegduckte, als die Zeugin den Sitzungssaal betrat. Die Zeugin wurde über das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht belehrt, sie wollte aussagen. Sie würde die Mutter des Mädchens kennen, da ihre Tochter in einer Parallelklasse des Mädchens zur Schule gehen würde. Die Mutter des geschädigten Mädchens hätte eine Sprachnachricht auf deren Handy mit eindeutigem Inhalt vorgefunden. Die Stimme des Mannes wäre ihr bekannt vorgekommen, sie hätte sofort den Verdacht gehabt, dass es sich dabei um den Angeklagten handeln könne. Die Zeugin: „Ich habe sofort die Stimme meines Ex-Ehemannes erkannt“.
Gemäß Paragraf 154 II StPO (Strafprozessordnung) wurden einige Anklagepunkte vorläufig eingestellt, da diese im Hinblick auf die zu erwartende Gesamtstrafe nicht erheblich ins Gewicht fallen würden.
Die Hauptverhandlungen wurde unterbrochen und wird am 8. April 2024 fortgesetzt, die Kuriere werden vom Fortgang des Verfahrens berichten.
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