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Nachricht vom 08.04.2024    

Landgericht Koblenz - Sieben Jahre Haft wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Von Wolfgang Rabsch

Im Rahmen einer wichtigen Verhandlung am Landgericht Koblenz wurde ein Fall schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen 43-jährigen Mann aus der Verbandsgemeinde Hachenburg behandelt. Diese bedeutsame Entscheidung markiert den Abschluss eines intensiven Prozesses, der die dringende Notwendigkeit rechtlicher und sozialer Aufmerksamkeit auf diese Verbrechen unterstreicht.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Koblenz. In der heutigen (8. April) Hauptverhandlung vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz, wurde das Verfahren, in dem einem 43-Jährigen aus der Verbandsgemeinde Hachenburg schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes vorgeworfen wurde, durch Urteil vorläufig beendet.

Kurze Zusammenfassung des Anklagevorwurfs der Staatsanwaltschaft Koblenz
Der 43-jährige Angeklagte habe die zu Beginn 12-jährige Geschädigte über einen Messenger-Dienst kennengelernt und dabei sein wahres Alter verschwiegen. Danach fanden Treffen in seiner Wohnung statt, bei denen er dem Mädchen eine Liebesbeziehung vorgaukelte. In der Folgezeit fand bei weiteren Treffen mehrfach ungeschützter Geschlechtsverkehr statt, wobei es auch zu Oral- und Analverkehr gekommen sein soll. Der Chatverkehr mit dem Mädchen hatte fast ausschließlich sexualisierten Inhalt, wobei vulgär-erotische Ausdrücke benutzt wurden. Bei einer bei dem Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten zudem 20 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt sichergestellt werden.

In der vorherigen Hauptverhandlung ließ der Angeklagte über seinen Verteidiger erklären, dass er die Tatvorwürfe vollumfänglich einräume, jedoch mit der Ergänzung, dass mehrmals der Geschlechtsverkehr nicht ungeschützt, sondern mit einem Kondom durchgeführt wurde. Bei der Vernehmung des geschädigten Mädchens war die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Zur heutigen Hauptverhandlung war ein Polizeibeamter geladen, welcher die Dateien des Smartphones, des Laptops und des Computers des Angeklagten auswertete. Der Zeuge bekundete, dass der Angeklagte sogar in verschiedenen Fremdsprachen versucht habe, Kontakt zu jungen Mädchen aufzunehmen. Die meisten Chatnachrichten hatten eindeutig pornografischen Inhalt. Auch mit erwachsenen Frauen nahm der Angeklagte Kontakt auf, die ihm bereitwillig erotische Fotos von sich zuschickten.

Der Sachverständige diagnostizierte Pädophilie bei dem Angeklagten
Dr. med. Dr. biol. hum. Dipl.-Psych. Daniel Turner von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik Mainz, erstattete das psychiatrische Gutachten. Der Angeklagte hätte sich nicht explorieren lassen, darum konnte der Sachverständige sich lediglich einen Eindruck von dem Angeklagten durch Akteneinsicht und der Teilnahme an den Hauptverhandlungen verschaffen. Aus psychiatrischer Sicht könne bei dem Angeklagten Pädophilie diagnostiziert werden, wobei seine Präferenz bei Mädchen, aber auch Jungen, in deren vor pubertierenden Zeit liegen würde. Der Sachverständige bekundete weiter: „Die sexuellen Fantasien im Hinblick auf Kinder setzten den Angeklagten unter einen enormen Leistungsdruck. Mit dem Kennenlernen des zwölfjährigen Mädchens richtete sich die Pädophilie nur noch auf Mädchen aus. Dem Angeklagten gelang es, das Mädchen so zu manipulieren, dass es glaubte, er wäre ihr fester Freund. Es liegen keine Hinweise auf eine Psychopathie (dissoziale Persönlichkeitsstörung) vor, da er sich ansonsten um seine Kinder kümmerte und weiter seiner Arbeit nachging“.



Der Sachverständige fasste zusammen, dass die folgenden Paragrafen des Strafgesetzbuches nicht zur Anwendung kommen sollten: Paragraf 20 StGB (Schuldunfähigkeit); Paragraf 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit); Paragraf 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus); Paragraf 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) und Paragraf 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung). Der Sachverständige gab dem Angeklagten mit auf den Weg, während der wahrscheinlich zu verbüßenden Haftstrafe, sich um eine Therapie wegen seiner Pädophilie zu kümmern.

Nach dem Gutachten wurde die Beweisaufnahme geschlossen, zu den nun folgenden Plädoyers wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Im Nachgang konnte erfahren werden, dass die Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren beantragte, der Verteidiger des Angeklagten beantragte eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren. Die Vertreterin der Nebenklage schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. In seinem letzten Wort soll der Angeklagte gesagt haben, dass ihm alles sehr leidtun würde und er sich schämt.

Zur Urteilsverkündung wurde die Öffentlichkeit wieder zugelassen.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Haftbefehl des Amtsgerichtes Koblenz bleibt aus den Gründen, die zu seinem Erlass führten, aufrechterhalten.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren wurde aus Einzelstrafen von vier Jahren (Fall eins), drei Einzelstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten (Fälle zwei bis vier) und von drei Jahren (Fall fünf) gebildet.

Zur Begründung des Urteils führte der Vorsitzende aus, dass der Angeklagte mit dem Mädchen vaginal – Oral - und Analverkehr ausübte, obwohl er das tatsächliche Alter des Mädchens kannte. Die Kammer gelangte auch zu der Überzeugung, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nicht ungeschützt ausführte, er vollumfänglich geständig war und nie mit Gewalt das Mädchen zu sexuellen Handlungen zwang. Der Vorsitzende riet dem Angeklagten ebenfalls, sich während der Haftzeit um eine Therapie zu bemühen, um sich von seiner Pädophilie zu lösen.

Das Urteil ist nicht in Rechtskraft erwachsen, da von den Verfahrensbeteiligten keine Erklärungen nach der Rechtsmittelbelehrung abgegeben wurden.


Mehr dazu:   Blaulicht  


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