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Die häufigsten Irrtümer und Fehler beim Testament
ANZEIGE | Ein Testament ist ein zentrales Dokument zur Regelung des eigenen Nachlasses und bedarf daher sorgfältiger und präziser Ausarbeitung. Trotz der Bedeutung dieser letztwilligen Verfügung unterlaufen vielen Menschen bei der Erstellung eines Testaments häufig Fehler, die zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen können. Diese Fehler resultieren oft aus Unkenntnis der rechtlichen Anforderungen oder aus Missverständnissen in der Formulierung und Handhabung des Testaments.
Mangelnde Handschriftlichkeit beim privaten Testament
Ein häufig begangener Fehler beim Erstellen eines privaten Testaments besteht darin, dieses nicht vollständig handschriftlich zu verfassen. Laut Dr. Jörg Wernery, Fachanwalt für Erbrecht, muss ein privates Testament, anders als bei einem notariellen Testament, das unter Mitwirkung eines Notars erstellt wird, in seiner Gesamtheit eigenhändig geschrieben sein. Selbst das Hinzufügen von nur teilweise maschinell erstellten Passagen, beispielsweise durch Computer oder Schreibmaschine, kann zur Ungültigkeit des Testaments führen. Besonders problematisch sind Bezüge auf nicht handschriftlich erstellte Anhänge, da diese das gesamte Testament unwirksam machen können.
Risiken durch unklare Bedingungen im Testament
Ein häufiger Fehler bei der Abfassung von Testamenten liegt in der Verwendung unklarer und unpräziser Formulierungen. Ein Testament sollte so konkret wie möglich angeben, welcher Erbe welchen Teil des Nachlasses erhält. Falls Bedingungen gestellt werden, etwa ein bestimmtes Verhalten, müssen diese klar und objektiv nachvollziehbar beschrieben werden. Insbesondere wenn keine konkrete Person genannt wird, können ungenaue Formulierungen problematisch sein. Ein Satz, wie das Vermögen soll hauptsächlich an die Person gehen, die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert, könnte vom Gericht als unwirksam betrachtet werden, da er zu viel Interpretationsspielraum lässt und keine eindeutigen Kriterien für die Ermittlung des Erben enthält.
Gefahren durch fehlende Ungültigkeitserklärung alter Testamente
Bei Veränderungen der Lebensumstände ist es ratsam, ein neues Testament zu verfassen. Dabei ist es entscheidend, die früheren Testamentsfassungen ausdrücklich für ungültig zu erklären. Mehrere existierende Testamente können zur Verwirrung führen, da zwar im Zweifelsfall die neueste Fassung als gültig betrachtet wird, jedoch verbleiben mögliche Unklarheiten. Diese können das Risiko von Erbstreitigkeiten und rechtlichen Anfechtungen erhöhen. Eine klare und eindeutige Annullierung früherer Testamente minimiert solche Konflikte und sorgt für Rechtssicherheit.
Gefahr durch Nichtbeachtung früherer bindender Vereinbarungen
Ein weitverbreiteter Fehler ist die Annahme, dass ein einfaches Testament ausreicht, um frühere Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag zu ersetzen. Im Gegensatz zum einfachen Testament stellen gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zweiseitig bindende Vereinbarungen dar. Diese können nur gemeinsam von beiden beteiligten Parteien geändert oder widerrufen werden. Ein Einzeltestament ist daher nicht geeignet, um die Bestimmungen eines bestehenden gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags zu überschreiben oder aufzuheben.
Fehlende Klarheit bei Erben und Vermächtnisnehmern
Ein häufiger Fehler bei der Testamentserstellung besteht darin, Vermögensgegenstände detailliert aufzulisten und die bedachten Personen zu benennen, ohne dabei klar zu unterscheiden, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist. Dies führt oft zu Missverständnissen und Unklarheiten, insbesondere wenn Laien Testamente verfassen und Begriffe falsch verwenden. Selbst wenn Testament-Ratgeber und Vorlagen genutzt werden, besteht die Gefahr, dass die darin enthaltenen Begriffe missverstanden und unsachgemäß eingesetzt werden. Eine präzise Unterscheidung und korrekte Verwendung der juristischen Begriffe sind essenziell, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Unzulässige einseitige Änderung des gemeinschaftlichen Testaments
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur durch die gemeinsame Entscheidung aller beteiligten Personen geändert oder widerrufen werden. Diese Regelung bleibt auch nach dem Tod eines Ehepartners bestehen. Der überlebende Partner hat in der Regel keine Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament eigenmächtig zu ändern, es sei denn, das Testament enthält eine spezifische Bestimmung, die eine solche Änderung im Falle des Todes eines Partners erlaubt. Fehlt eine solche Klausel, bleibt das Testament unverändert bestehen und bindet den Hinterbliebenen weiterhin an die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen.
Einschränkungen für private Testamente bei nicht verheirateten Paaren
Ein weitverbreiteter Irrtum unter nicht verheirateten Lebenspartnern besteht darin, zu glauben, dass sie ein gemeinschaftliches privates Testament handschriftlich verfassen können. Diese Möglichkeit ist ausschließlich verheirateten Paaren vorbehalten. Für unverheiratete Partner ist ein solches gemeinschaftliches Testament ungültig. Um die gewünschte Rechtsverbindlichkeit zu erreichen, müssen nicht verheiratete Lebenspartner ein notarielles Testament erstellen. Nur durch die notarielle Beurkundung wird sichergestellt, dass der letzte Wille rechtlich anerkannt und umgesetzt wird.
Aktualisierung des Testaments bei Lebensveränderungen
Ein Testament, das nicht regelmäßig an veränderte Lebensumstände angepasst wird, kann schnell veralten und den aktuellen Wünschen des Erblassers nicht mehr entsprechen. Veränderungen wie eine Heirat, eine Scheidung, der Tod eines Partners oder die Geburt von Kindern und Enkeln erfordern eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Testaments. Ebenso können Vermögenszuwächse dazu führen, dass bisher festgelegte Freibeträge nicht mehr ausreichen und die ursprüngliche Nachlassregelung nicht mehr den aktuellen Verhältnissen gerecht wird. Ein nicht aktualisiertes Testament birgt das Risiko, dass der Nachlass nicht wie gewünscht verteilt wird und unerwünschte Erbstreitigkeiten entstehen.
Unauffindbare Testamente und die gesetzliche Erbfolge
Ein weitverbreiteter Fehler besteht darin, das Testament so sicher aufzubewahren, dass niemand es finden kann. Wenn der Aufbewahrungsort unbekannt ist oder nicht einmal klar ist, ob ein Testament existiert, führt dies zu erheblichen Problemen. In solchen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge, als ob kein Testament vorhanden wäre oder das vorhandene Testament ungültig wäre. Eine sichere, aber auffindbare Lagerung des Testaments und die Information vertrauenswürdiger Personen über dessen Existenz und Aufbewahrungsort sind daher essenziell.
Ungültigkeit durch fehlende Unterschrift im Testament
Ein häufig begangener Fehler bei privaten Testamenten ist das Fehlen der Unterschrift. Ein Testament muss stets mit dem vollständigen Vor- und Nachnamen des Erblassers unterzeichnet sein, um rechtsgültig zu sein. Zusätzlich ist es ratsam, das Dokument mit einem Datum zu versehen. Dies kann besonders nützlich sein, wenn mehrere Testamente existieren und Klarheit darüber erforderlich ist, welches das zuletzt verfasste ist. Ohne diese grundlegenden Formalitäten verliert ein privates Testament seine Gültigkeit und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. (prm)
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