Zwei Pferde auf Koppel getötet - Strafprozess beim Amtsgericht Montabaur
Von Wolfgang Rabsch
Der Fall hatte für großes Aufsehen im Westerwald gesorgt und sogar die SWR-Landesschau berichtete darüber. An einem Ort in der Nähe von Montabaur wurden auf einer Koppel zwei Pferde mit einem Bolzenschussgerät getötet. Aufmerksame Zeugen hatten den Vorgang beobachtet und der Polizei Montabaur gemeldet, die sofort den Tatort aufsuchte, den Vorfall bestätigt sah und augenblicklich die Ermittlungen aufnahm.
Montabaur. Nach Abschluss der Ermittlungen, Vernehmung von Zeugen und Erstattung eines Gutachtens, kam die Staatsanwaltschaft Koblenz zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegt. Im Paragrafen eins steht der Grundsatz des Tierschutzgesetzes: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Im Paragrafen 4a des Tierschutzgesetzes steht weiterhin: "Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat." Das Töten der beiden Pferde wurde durch einen Pferdemetzger vollzogen, der dafür ein Bolzenschussgerät einsetzte und anschließend durch einen Schnitt mit einem Messer in den Hals der Tiere, diese ausbluten ließ.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz beantragte gegen ein Paar aus besagtem Ort, denen die Pferde gehörten, einen Strafbefehl mit Geldstrafen über je 1.000 Euro. Gegen den Strafbefehl wurde form -und fristgerecht Einspruch eingelegt, sodass am Mittwoch (3. Juli) eine Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter beim Amtsgericht Montabaur stattfand. Die Pferdehalterin erschien im Beistand von Rechtsanwalt Volker Klein aus Koblenz. Nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Strafbefehle verlesen hatte, belehrte das Gericht die Angeklagten, dass sie nicht verpflichtet wären, eine Aussage zur Sache zu machen.
Rechtsanwalt Volker Klein erklärte, dass er sich für die Angeklagte einlassen würde. Zur Sache sagte er, dass die Angeklagte einräumen würde, einen Fehler begangen zu haben. Die Pferde waren altersgemäß geschwächt gewesen und konnten wegen ihrer maroden Zähne keine Nahrung mehr aufnehmen. Nach langer Überlegung entschieden sich beide Pferdehalter schweren Herzens, die Pferde fachgerecht töten zu lassen.
Keine Nahrungsaufnahme mehr der Pferde
Emotional sehr angefasst, erklärte die Angeklagte mit versagender Stimme: "Die Tiere wurden von mir immer sozial und körperlich bestens betreut und versorgt. Es gab eine starke Bindung zwischen uns, ein Pferd arbeitete sogar als Therapiepferd. Da wir beide Pferde immer bestens versorgten, mussten wir zuletzt 2021 einen Tierarzt bestellen, der auf Zähne bei Pferden spezialisiert war. Die Tötung auf dem vertrauten Gelände der Koppel war präferiert worden, da ein Abtransport zu einem Schlachthof mit wesentlich mehr Stress für die Pferde verbunden gewesen wäre. Wegen der maroden Zähne konnten die Pferde keine übliche Nahrung mehr zu sich nehmen, zum Beispiel Heu, Stroh, Weidegras oder Silage. Die Tiere wurden mit Ergänzungsfutter beigefüttert". Die Angeklagte war den Tränen nahe, als sie berichtete, sie hätte mit den Pferden unglaublich schöne Zeiten verbracht und sie wären ihr sehr ans Herz gewachsen. Doch sie habe die Pferde nicht leiden lassen wollen und sich darum zu diesem schweren Schritt entschlossen, um ihre geliebten Pferde nicht länger leiden zu lassen. Das isländische Pony wäre 42 Jahre alt gewesen und das arabische Vollblut 34 Jahre.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wandte ein, dass die Tiere äußerlich einen guten Eindruck gemacht hätten, räumte aber auch ein, dass bei der Obduktion der Pferde der schlimme Zustand der Zähne festgestellt wurde und dass sich im Magen Würmer befunden hätten. Rechtsanwalt Volker Klein regte an, aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse, das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen geringer Schuld, gemäß Paragraf 153a der Strafprozessordnung (StPO), gegen Zahlung einer Geldauflage von je 500 Euro an eine noch zu bestimmende Tierschutzorganisation einzustellen. Für diesen Fall könne auch auf die Vernehmung der geladenen Zeugen und des Sachverständigen vom Landesuntersuchungsamt verzichtet werden. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft konnte sich mit diesem Vorschlag anfreunden und signalisierte Zustimmung, für den Fall der Einstellung, mit entsprechenden Auflagen. Eine Einstellung des Verfahrens hätte für die Angeklagten auch den positiven Nebeneffekt, dass eine Einstellung nicht Bundeszentralregister (BZR) eingetragen wird. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz hätte es möglicherweise durch die Behörden zu einem Tierhaltungsverbot führen können.
Das Gericht verkündete den folgenden Einstellungsbeschluss:
Das Verfahren gegen beide Angeklagte wird mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten wegen geringer Schuld gemäß Paragraf 153a StPO auf Kosten der Staatskasse vorläufig eingestellt. Den Angeklagten wird aufgegeben, binnen sechs Monaten einen Geldbetrag von je 500 Euro an das Tierheim in Montabaur zu zahlen. (Wolfgang Rabsch)
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