Staatsanwaltschaft Koblenz: 44-Jähriger sieht sich Verdacht des Mordes gegenüber
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 44 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Altenkirchen wegen des Verdachts des Mordes. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen soll der Beschuldigte am Montagnachmittag (8. Juli) aus Eifersucht mit einem Messer einen 74-jährigen Mann aus dem Westerwaldkreis getötet haben.
Kreis Altenkirchen. Zum Tatort äußerte sich die Staatsanwaltschaft Koblenz nicht, auch der in Spiel gebrachte mögliche Schauplatz des Verbrechens, die Ortsgemeinde Michelbach, ließ die Behörde in der Rhein-Mosel-Stadt unkommentiert und bat um Verständnis, „dass wir weitere Details des mutmaßlichen Tathergangs aus Gründen der Rücksichtnahme und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nicht veröffentlichen“. Da gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des Mordes nach Paragraf 211 Strafgesetzbuch und der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, wurde der Beschuldigte nach dessen vorläufiger Festnahme, ebenfalls am 8. Juli, einen Tag später (9. Juli) der Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl erließ und die Untersuchungshaft anordnete. „Der anwaltlich vertretene Beschuldigte macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch“, hieß es weiter, „die Ermittlungen - auch zu den Hintergründen der Tat - dauern an. Insbesondere werden Zeugen zu vernehmen und Gutachten einzuholen sein.“ Weitergehende Angaben könnten daher auf absehbare Zeit auch auf Nachfrage nicht erteilt werden.
Rechtliche Hinweise
Wegen Mordes macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. (vh)
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