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Nachricht vom 06.11.2024    

Schwerer Raub mit Machete in der VG Selters - Landgericht Koblenz verhängt Freiheitsstrafe

Von Wolfgang Rabsch

Gestern (5. November) wurde vor der sechsten Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil im Prozess gegen zwei Angeklagte gesprochen, die einen schweren Raub in der VG Selters begangen haben sollen.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Zusammenfassung des bisherigen Verlaufs des Prozesses
Die Staatsanwaltschaft warf den 28- und 33-jährigen Angeklagten vor, im November 2023 nach vorheriger Absprache den Geschädigten in dessen Wohnung aufgesucht zu haben, um Schulden aus einem vorherigen Betäubungsmittelkauf in Höhe von 150 Euro einzutreiben. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan führten die Angeklagten eine Machete und ein Messer mit. Die Angeklagten sollen auf den Geschädigten eingeschlagen und ihm schließlich Wertsachen im Wert von etwa 400 Euro entwendet haben. Beim Verlassen der Wohnung sollen sie dem Zeugen mit dem Tod gedroht haben, sollte er die Polizei verständigen.

Der erste Angeklagte ließ sich über seinen Verteidiger ein, der erklärte, dass sein Mandant in der Wohnung des geschädigten Zeugen gewesen sei, weil dieser Schulden aus einem Drogengeschäft bei ihm gehabt hätte. Da der Zeuge kein Geld hatte, nahm der Angeklagte einige elektronische Geräte mit, die er als Pfand verwenden wollte und dem Zeugen zurückgeben würde, sobald dieser seine Schulden beglichen hätte. Der Angeklagte bestreitet, dass eine Machete und ein Messer zum Einsatz gekommen sind. Der zweite Angeklagte bestritt kategorisch, in der Wohnung des Zeugen dabei gewesen zu sein, da er zur Tatzeit zu Hause gewesen und am Computer gezockt hätte.

Darstellung der Ereignisse in der Tatnacht
Der geschädigte Zeuge schilderte eindringlich die aus seiner Sicht dramatischen Geschehnisse in dieser Nacht. Er öffnete die Tür, beide Angeklagte drangen in das Haus ein und schlugen ihm sofort ins Gesicht. Da er zu diesem Zeitpunkt an einem komplizierten Beinbruch litt, ging er sofort zu Boden, und die Angeklagten zogen ihn ins Wohnzimmer. Dort fuchtelte der erste Angeklagte mit einem Messer vor ihm herum, während der zweite Angeklagte ihm eine Machete an den Hals hielt und ihn zwang, eine fast volle Flasche Jack Daniels auf ex auszutrinken. Nachdem die Angeklagten einige elektronische Geräte an sich genommen hatten, drohten sie ihm beim Verlassen der Wohnung, sie würden ihn töten, falls er zur Polizei gehen würde. Bei zwei Lichtbildvorlagen hatte der Zeuge den zweiten Angeklagten als weiteren Täter identifiziert, was sich später als fehlerhafte Identifizierung herausstellte.

Die Mutter des Zeugen bestätigte, dass ihr Sohn, der gegenüber ihrem Haus lebt, kurze Zeit später vollkommen aufgelöst und weinend zu ihr kam, ihr von dem Überfall berichtete und den getrunkenen Whiskey in einem Schwall erbrach. Ihr Sohn leidet noch heute stark an den Folgen des Raubüberfalls, hat Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen.

Die Polizeibeamten, die den Geschädigten am Tag nach der Tat vernommen hatten, erklärten, dass der Zeuge merklich unter dem Geschehen litt, andauernd weinte und zitterte. Wenn er widersprüchliche Aussagen gemacht habe, so könne das seinem Zustand zugeschrieben werden. Insgesamt hätten seine Aussagen aber glaubwürdig geklungen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim ersten Angeklagten wurden die Gegenstände gefunden, die sich vor der Tat im Besitz des geschädigten Zeugen befunden hatten.



Anschließend wurden der Haftbefehl sowie der Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz gegen den zweiten Angeklagten aufgehoben.

Gebrauch einer Machete war nicht auszuschließen
Der medizinische Sachverständige schloss in seinem Gutachten nicht aus, dass die beim geschädigten Zeugen attestierten geringfügigen Verletzungen (Schürfwunde an der Schläfe und eine Schnittwunde am linken Daumen) durch eine Machete hätten verursacht sein können. Theoretisch wäre auch eine Selbstverletzung des Zeugen nicht auszuschließen.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, folgten die Plädoyers. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte den Freispruch für den zweiten Angeklagten, während sie für den ersten Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Raubes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten forderte, die jedoch zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt werden könne. Als Bewährungsauflage sollte der Angeklagte eine Geldauflage von 1.000 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen.

Der Verteidiger des ersten Angeklagten beantragte die Verurteilung wegen Diebstahls, stellte jedoch keinen konkreten Strafantrag, bat aber um ein mildes Urteil. Der Vertreter des zweiten Angeklagten beantragte den Freispruch.

In seinem letzten Wort erklärte der erste Angeklagte, dass er an dem Tag besser zu Hause geblieben wäre. Von den Drogen habe er sich inzwischen vollkommen losgesagt. Der zweite Angeklagte schloss sich seinem Verteidiger an.

Urteil im Namen des Volkes
Der erste Angeklagte wird wegen besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro an den geschädigten Zeugen zu zahlen. Der zweite Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Der Vorsitzende Richter Andreas Bendel begründete das Urteil folgendermaßen: Bei der Urteilsberatung hätte man die Gesamtschau der Ereignisse betrachtet und sei dabei zu dem Schluss gekommen, dass die Angaben des geschädigten Zeugen, auch die seiner Eltern, glaubhaft gewesen wären. Divergierende Punkte in den Vernehmungen des geschädigten Zeugen unmittelbar nach dem Tatgeschehen wären damit erklärbar, dass er noch stark unter dem Eindruck des Raubes stand. Der Einsatz einer Machete bei dem Raub sei zudem durch den Sachverständigen nicht kategorisch ausgeschlossen worden; zudem hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbstverletzung vorgelegen.

Wörtlich sagte der Vorsitzende zu dem ersten Angeklagten: „Bitte bringen Sie die 1.000 Euro Schmerzensgeld nicht persönlich bei dem Zeugen vorbei.“

Rechtsmittelbelehrung und Belehrung im Hinblick auf die ausgesprochene Bewährung erfolgten abschließend; dazu wurden keine Erklärungen abgegeben.



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