Pressemitteilung vom 20.12.2024
Gericht bleibt bei Entscheidung: Wolf aus dem Leuscheider Rudel darf nicht abgeschossen werden
Die Wölfe des Leuscheider Rudels dürfen weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hatte Anfang Dezember eigentlich eine befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Wolfes "GW1986m" und weiterer Wölfe des Leuscheider Rudels erlassen.
Koblenz. Der Abschuss sei erforderlich, um weitere Rissvorfälle durch den Wolf "GW1986m" und damit ernste landwirtschaftliche Schäden zu verhindern, so die SGD Nord zur Erklärung. Dagegen erhoben Naturschutzvereinigungen Widerspruch und stellten einen gerichtlichen Eilantrag. Vor rund zwei Wochen war bereits eine Zwischenentscheidung durch das Gericht gefällt worden. Diese wurde nun nach Prüfung bestätigt.
Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Ausnahmegenehmigung sei "in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ergangen und dürfe deshalb nicht sofort vollzogen werden", so die Koblenzer Richter. Der Antragsgegner habe bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, ob von dem Wolf "GM1986m" Gefahren ausgingen, die seinen Abschuss sowie die Tötung weiterer Wölfe bis hin zur Tötung des ganzen Rudels erforderten. Insoweit fehle es an einer validen Tatsachengrundlage. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht schlüssig erläutert, mit welchen zukünftigen Schäden durch den Wolf "GW1986m" er ohne die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechne.
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Die Begründung der SGD sagte laut Verwaltungsgericht zudem nichts darüber aus, ob der Wolf bereits daran gewöhnt sei, besondere Schutzmaßnahmen zu überwinden. Bei den beiden letzten Rissen hätten die Schutzzäune nicht den Anforderungen entsprochen. Deshalb sei unklar, ob es andere zumutbare und effektive Maßnahmen des Herdenschutzes als Alternative zur Tötung gebe, wie etwa die ordnungsgemäße Aufstellung mobiler Elektrozäune mit einer Höhe von mindestens 120 Zentimetern. Der Antragsgegner sei überdies von falschen Maßstäben ausgegangen. Er habe nicht berücksichtigt, wie sich die möglicherweise zur Tötung des gesamten Rudels führende Maßnahme auf die lokale Wolfspopulation auswirke.
Wölfe stehen unter strengem Artenschutz. Vor kurzem kam es erstmals in der Verbandsgemeinde Wissen zu einem Angriff auf Schafe durch zwei Wölfe.
Gegen den Beschluss vom 17. Dezember können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2024, 4 L 1327/24.KO)
Die Entscheidung 4 L 1327/24.KO kann hier abgerufen werden. (PM/red)
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