Tödlicher Unfall mit zwei Toten bei Westerburg – Angeklagte soll Freiheitsstrafe verbüßen
Von Wolfgang Rabsch
Das Landgericht Koblenz hat am 20. Dezember das Urteil im Berufungsverfahren zum tödlichen Verkehrsunfall bei Westerburg gesprochen. Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Koblenz. Am Freitag, 20. Dezember, hat die 16. Berufungskammer des Landgerichts Koblenz das Urteil über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur gesprochen. Es ging um einen Verkehrsunfall mit zwei Toten durch fahrlässige Tötung. Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der WW-Kurier berichtete (siehe Bericht vom Amtsgericht Montabaur).
Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt, sodass am 13. Dezember 2024 der Prozess beim Landgericht Koblenz begann. Auch hierzu berichtete der WW-Kurier (siehe Bericht über den Berufungsbeginn).
Vernehmung weiterer Zeugen am dritten Verhandlungstag
Am dritten Verhandlungstag wurden weitere Zeugen vernommen, darunter Personen, die unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle eintrafen und Erste Hilfe leisteten. Einige Zeugen schilderten, dass sie aufgrund des Starkregens nur langsam gefahren seien, mit höchstens 80 km/h, da sich Regen in den Spurrillen gesammelt hatte. Ein Zeuge berichtete, er habe die Angeklagte orientierungslos in einem angrenzenden Waldstück gefunden. Die Angeklagte habe nicht gewusst, ob ihre Tochter noch im Fahrzeug war, konnte aber die Telefonnummer ihres Mannes auswendig nennen.
Ein weiterer Zeuge schilderte, dass der Ehemann der Angeklagten kurze Zeit nach dem Unfall barfuß an der Unfallstelle erschien und nach seiner Ehefrau und dem Kind rief. Er habe jedoch nicht mit seiner Frau gesprochen, da sie sich bereits im Krankenwagen befand. Ein rasendes Auto, das möglicherweise in den Unfall verwickelt war, sei ihm nicht begegnet.
Gutachten des DEKRA-Sachverständigen
Ein Sachverständiger der DEKRA erstattete ein umfassendes Gutachten. Technische Mängel an den beteiligten Fahrzeugen konnten nicht festgestellt werden. Der Unfallhergang konnte genau analysiert werden, da der BMW-SUV mit einem Event-Data-Rekorder ausgestattet war, der die letzten fünf Sekunden vor der Kollision aufzeichnete.
Laut Gutachten betrug die Geschwindigkeit des BMWs fünf Sekunden vor der Kollision 167 km/h. Eine halbe Sekunde vor dem Aufprall wurde die Bremse zu 66 Prozent betätigt, wodurch sich die Kollisionsgeschwindigkeit auf 125 bis 145 km/h verringerte. Die Reifen des SUV hätten bei der Geschwindigkeit von 167 km/h aufgrund des Wassers in den Spurrillen keine Bodenhaftung mehr gehabt. Der Sachverständige verglich dies mit „Fahren auf Eis“ und stellte fest, dass Bodenhaftung nur bis maximal 100 km/h möglich gewesen wäre. Der Unfall sei nicht durch ein Ausweichmanöver, sondern durch einen Schleudervorgang entstanden.
Einträge im Bundeszentralregister (BZR) oder Verkehrsregister (VZR) wiesen bei der Angeklagten keine Eintragungen aus.
Täter-Opfer-Ausgleich und Unterbrechung der Sitzung
Der Verteidiger der Angeklagten und der Vertreter der Nebenklage erklärten übereinstimmend, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) durchgeführt werden soll. Dabei wurde der Nebenklägerin ein Betrag von 10.000 Euro zugesprochen. Anschließend wurde die Sitzung unterbrochen und am 20. Dezember 2024 fortgesetzt.
Urteil am 20. Dezember 2024
Zu Beginn des vierten Verhandlungstages gab die Vorsitzende bekannt, dass die 10.000 Euro im Rahmen des TOA überwiesen worden seien. Die Nebenkläger lehnten dennoch ein Gespräch mit der Angeklagten ab.
Nach Schließung der Beweisaufnahme folgten die Plädoyers. Die Verteidigung räumte den Vorwurf der fahrlässigen Tötung ein und betonte, dass die Angeklagte von Anfang an ihre Schuld eingeräumt hat. Es seien weder Alkohol noch Drogen im Spiel gewesen, und die Angeklagte habe unter Druck eine fatale Fehlentscheidung getroffen. Die Verteidigung bat aufgrund der kleinen Kinder der Angeklagten um eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Berufung und hielt die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen. Zudem forderte sie eine Sperrfrist von fünf Jahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Der Vertreter der Nebenklage schloss sich der Staatsanwaltschaft an und hob die schwierige Situation der Opferfamilie hervor.
Im letzten Wort bat die Angeklagte um Vergebung und betonte erneut, wie sehr ihr alles leidtue.
Urteil im Namen des Volkes
Das Gericht verurteilte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung. Eine Sperrfrist von drei Jahren und sechs Monaten wurde für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt.
In der Urteilsbegründung erklärte die Vorsitzende, dass die Angeklagte durch ihr rücksichtsloses Fahrverhalten mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Es habe keine plausiblen Gründe gegeben, derart zu rasen, dass zwei Menschen sterben mussten. Positive Aspekte wie der TOA, die glaubhafte Reue und die verkehrspsychologische Therapie wurden gewürdigt, konnten jedoch die Schwere des Vergehens nicht aufwiegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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