Nicht unnötig Abgeltungssteuer zahlen
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass Rentner oftmals Abgeltungssteuer zahlen und es eigentlich nicht müssten. Freistellungsaufträge sollten überprüft oder veranlasst werden.
Region. Rentner zahlen manchmal Abgeltungsteuer, obwohl sie dies eigentlich nicht müssten. Diesen Hinweis gibt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK).
Banken führen automatisch Abgeltungsteuer auf den Teil der Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ab, der über der Grenze von 801 Euro liegt. „Für Kapitaleinkünfte von bis zu 801 Euro pro Jahr wird keine Abgeltungsteuer fällig, wenn bei der Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt. Rentner, deren Kapitaleinkünfte über diesem Betrag liegen, müssen unter Umständen dennoch keine Abgeltungsteuer zahlen“, sagt SBK-Präsident Edgar Wilk.
„Rentner bekommen zu viel gezahlte Abgeltungsteuer nur wieder, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben“, erklärt Wilk. Wer keine entsprechende Steuererklärung abgibt, erhält auch kein Geld zurück. Voraussetzung für eine Erstattung von zu viel gezahlter Abgeltungsteuer ist, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Jahresfreibetrag für Einkommensteuer von 8.004 Euro liegt.
„Aber auch wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen die Grenze von 8.004 Euro geringfügig übersteigt, können Rentner eine Rückzahlung von zu viel gezahlter Abgeltungsteuer erwarten“, so Wilk.
Eine Alternative zur Abgabe der Steuererklärung ist die so genannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die beim Finanzamt beantragt werden kann. „Dabei müssen nur Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen gemacht werden“, erläutert SBK¬Präsident Wilk. Wird die Bescheinigung dem Geldinstitut vorgelegt, kann es steuerfrei Kapitaleinkünfte auszahlen. Dies gilt auch, wenn sie den Sparerfreibetrag von 801 Euro übersteigen. Arbeitnehmer können eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung grundsätzlich nicht erhalten.