Karnevalsfeiern im Betrieb
Es geht los, in vielen Betrieben und Unternehmen starten gemeinschaftliche Karnevalsfeiern. Vor allem an Weiberfastnacht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt grundsätzlich, es gibt aber einiges zu beachten.
Region. Grundsätzlich sind Beschäftigte bei offiziellen betrieblichen Feiern oder auf dem Hin- bzw. Rückweg gesetzlich unfallversichert. Darauf weist jetzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz anlässlich der bevorstehenden Karnevalstage hin.
Aber nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern erfüllt sind, muss das Unternehmen mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken, die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen, die Unternehmensleitung selbst oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter teilnehmen.
Auch bei Betriebsfesten, die außerhalb des Unternehmens und außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, genießen die Beschäftigten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für teilnehmende Familienangehörige oder Gäste gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, auch wenn sie offiziell eingeladen sind.
Zu beachten ist auch der Genuss von Alkohol, wer sich nach der Feier alkoholisiert auf die Heimfahrt begibt - hat im Falle eines Unfalls schlechte Karten. Das gilt generell.
Unfall anzeigen
Ereignet sich ein Unfall während der betrieblichen Feier, auf dem Hin- oder Rückweg ist dieser – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen – vom Arbeitgeber der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.
Mehr Infos unter www.ukrlp.de .