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Nachricht vom 10.09.2014    

Gras statt Mais und Raps – Grünlandumbruch genehmigungspflichtig

Für Grünlandumbruch ist jetzt Genehmigung erforderlich. Pflegeumbrüche bleiben genehmigungsfrei – die Kreisverwaltung informiert. Pflanzen- und Tierschutz contra nachwachsende Rohstoffe: Kontroverse Diskussion in Rheinland-Pfalz.

Wiesen und Weiden sind ein prägendes Element der Westerwälder Landschaft und ein bedeutender Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Foto: privat.

Westerwaldkreis. Landwirte, die so genannte Direktzahlungen in Anspruch nehmen, dürfen künftig nicht mehr uneingeschränkt ihre Wiesenflächen in Ackerland umwandeln. Hierauf weist die für Agrarförderung und Naturschutz zuständige Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hin, die über entsprechende Anträge zu entscheiden hat.

Denn seit dem 23. August gilt die Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, die aufgrund von EU-Vorgaben erforderlich wurde, um eine weitere Abnahme der Grünflächen in Rheinland-Pfalz zu vermeiden. Der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche im Land, bezogen auf das Referenzjahr 2003, hatte sich zum Stichtag 15. Mai 2013 um 6,41Prozent verringert, also die Fünf-Prozent-Grenze überschritten, ab der die entsprechenden Maßnahmen zu greifen haben.

Aufgrund der neuen Verordnung kann eine Genehmigung zum Grünlandumbruch in der Regel nur erteilt werden, wenn mindestens eine gleich große Ersatzfläche neu eingesät wird. Allenfalls in besonders begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei Existenzgefährdung, kann die Verwaltung eine Umwandlung ohne Neuanlage einer Ersatzfläche genehmigen. So genannte Pflegeumbrüche, also Umpflügen und unverzügliche Neuansaat auf gleicher Fläche, sind genehmigungsfrei. Andererseits – das war auch bisher schon so -, gibt es Flächen, die aus naturschutzfachlichen oder wasserwirtschaftlichen Gründen überhaupt nicht umgebrochen werden dürfen. Sinn dieser Maßnahme ist es, Grünland zu erhalten als Lebensraum national oder europaweit geschützter Arten und Pflanzengesellschaften, wie etwa bei Magerwiesen oder Heiden oder zugunsten von Schmetterlingen und Wiesenvögeln, sofern sich diese in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.

Die Ornithologen schlagen Alarm: So ist der Kiebitz schon seit 20 Jahren als Brutvogel im Westerwaldkreis erloschen und selbst Feldlerche, Wiesenpieper oder Braunkehlchen befinden sich im stetigen Rückgang. Von Raubwürger im Offenland und Bekassine in Feuchtwiesen gab es in den letzten Jahren keine Brutnachweise mehr. Lediglich ausgewählte, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes geförderte Flächen ermöglichen ihnen letzte, aber nicht dauerhaft ausreichende Rückzugsräume.
Wertvolle Mähwiesen zu erhalten, ist auch ein Anliegen des BUND, der in 2012 mit dem Wettbewerb „Blumen- und Schmetterlingswiesen in Rheinland-Pfalz“, den die Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz finanzierte, das Augenmerk auf das auch touristisch attraktive Biotop lenkte.



Einschränkungen der Möglichkeiten des Grünlandumbruchs sehen die Bauern allerdings sehr kritisch, da dies eine Entwertung des Eigentums an landwirtschaftlicher Fläche darstelle und die Wirtschaftsfreiheit der Bauern unverhältnismäßig beschränke. Druck auf wertvolle landwirtschaftliche Fläche entstehe zudem durch Rohstoffabbau, regenerative Energien wie Windkraft und Photovoltaik und Naturschutzmaßnahmen, insbesondere durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Durch Anbau von nachwachsenden energetischen Rohstoffen wie Raps und Mais auf bisherigem Grünland sehen Landwirte eine wirtschaftliche Überlebenschance.

Nach Angabe von Alfons Giebeler, Leiter des Referates Landwirtschaft der Kreisverwaltung, sind bislang noch keine Anträge im Kreishaus eingegangen. Dies sei auch nicht verwunderlich, da gerade erst die Ernte 2014 eingefahren wurde oder immer noch wird. Bei der Anbauplanung für das nächste Jahr müssten sich aber alle Antragsteller von Agrarfördermaßnahmen auf die neue Rechtslage einstellen und sich darüber im Klaren sein, dass ungenehmigtes Umpflügen zwangsläufig als Cross Compliance-Verstoß zu werten und mit Zahlungsabschlägen verbunden ist. Unter Cross Compliance – so Giebelers Erläuterung für Nichtlandwirte – versteht man die Kopplung der staatlichen Leistungen an die Einhaltung zahlreicher Vorschriften, unter anderem des Natur-, Tier- und Verbraucherschutzes. Die Direktzahlungen seien insofern als Ausgleich für die höheren gesetzlichen Standards in der EU im Vergleich zu den Produktionsauflagen in Nicht-EU-Staaten und als Honorierung der Leistungen der Landwirte bei der Erhaltung unserer Kulturlandschaft zu sehen.

Nähere Auskünfte zum Thema Grünlandumbruch, aber auch über neue Bestimmungen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU erteilt die Kreisverwaltung unter der Telefon-Nummer 02602 124 371. Helmi Tischler-Venter



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