EU-Allergenverordnung tritt in Kraft
Für rund zwei Millionen Lebensmittelallergiker in Deutschland und viele Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten beginnt am kommenden Wochenende eine neue Ära. Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Allergiker und Patienten, die an Zöliakie (Gluten-Unverträglichkeit) oder Laktoseintoleranz leiden, erfahren künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell schädliche Zutaten enthalten sind.
Montabaur. Die für Lebensmittelüberwachung zuständige Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass am 13. Dezember die EU-Verordnung 1169/2011 in Kraft tritt. Diese schreibt nicht nur für Fertigpackungen, sondern auch für unverpackte Lebensmittel eine Deklaration von insgesamt 14 Stoffgruppen vor, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Hierzu gehören unter anderem Gluten-haltige Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste und Dinkel, ferner Krebstiere, Eier, Fisch, Milchprodukte, Soja oder Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse.
Die Information hat gemäß EU-Verordnung schriftlich durch ein Schild an der Ware, durch einen deutlich sichtbaren Aushang in der Verkaufsstätte oder – in Gaststätten - durch entsprechende Deklaration in der Speise- oder Getränkekarte zu erfolgen.
Aufgrund einer ergänzenden nationalen Verordnung wird in Deutschland aber auch die mündliche Information durch den Lebensmittelunternehmer oder geschultes Personal zugelassen. Diese hat in jedem Fall vor dem Verkauf zu erfolgen. Voraussetzung ist ferner, dass dem Kunden auf Anfrage auch eine schriftliche Dokumentation, zum Beispiel eine Kladde oder eine Allergikerspeisekarte, zur Verfügung gestellt wird und dass es in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle einen Hinweis gibt, wie die Kunden ihre Information erhalten können.
Die Deklaration technologisch unvermeidbarer Spuren einer allergenen Substanz, wie sie bei verpackten Lebensmitteln jedem Verbraucher bekannt ist („Kann Spuren von Haselnüssen enthalten“), ist für lose Ware nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber von den Fachleuten der Kreisverwaltung dennoch empfohlen, da auch kleinste Allergenmengen bereits Allergien auslösen können.
Die EU-Verordnung gilt allerdings nur für Lebensmittelunternehmer oder Organisationen, die kontinuierlich Lebensmittel in den Verkehr bringen. Im privaten Bereich – beispielsweise für den Geburtstagskuchen beim Kindergeburtstag, private Kuchenspenden für Vereinsfeste oder beim Basar in einem Kindergarten – muss keine Allergenkennzeichnung erfolgen.
Nähere Auskünfte zum Thema Lebensmittel erteilt Edgar Deichmann, Referatsleiter „Lebensmittelsicherheit“ bei der Kreisverwaltung, unter der Telefonnummer 02602 124 282.
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