Kirchengemeinde gewinnt erste Runde im Streit um Kindergärten
Die Kirchengemeinde in Nentershausen und das Land Rheinland-Pfalz stehen sich vor Gericht gegenüber. Es geht um den gemeinsamen Betrieb zweier bislang getrennter Kindergärten, um das Kindeswohl, aber auch um Geld. Derzeit steht die Kirchengemeinde als Siegerin da, doch der Rechtsstreit ist noch nicht ausgestanden.
Nentershausen/Görgeshausen. Die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius aus Nentershausen streitet sich juristisch mit dem Land Rheinland-Pfalz. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hat die Gemeinde jetzt Recht bekommen, doch das Land will in Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht gehen. Streitpunkt ist die Frage, ob die gemeinsam geführten Kindergärten in Nentershausen und im Nachbarort Görgeshausen als eine einzige Einrichtung oder als zwei getrennte gelten.
Anfang 2012 hatte die Kirchengemeinde zusätzlich zum vierzügigen Kindergarten in Nentershausen auch die einzügige Einrichtung in Görgeshausen als Trägerin übernommen und beim Land eine Erweiterung ihrer bestehenden Betriebsgenehmigung beantragt. Görgeshausen sollte darin als Außenstelle des Kindergartens in Nentershausen geführt werden. Das mochte das Land aber nicht akzeptieren. Es handele sich nicht um einen einzigen, fünfzügigen Kindergarten, sondern weiterhin um zwei getrennte Einrichtungen, die demnach auch zwei Betriebsgenehmigungen benötigten, hieß es aus Mainz.
Zwar betont das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Anfrage des WW-Kuriers, dass es dabei ausschließlich um das Kindeswohl geht, aber die Frage „Eine oder zwei Einrichtungen?“ hat handfeste finanzielle Folgen: Bei einem fünfzügigen Kindergarten wird, anders als bei vier Gruppen, die Leiterin komplett von anderen Aufgaben freigestellt. Daraus folgen wiederum höhere Personalkostenzuschüsse durch den Landkreis und letztlich das Land. Da es in ganz Rheinland-Pfalz weitere ähnliche Fälle gibt, dürften für das Land und die Kreise aus einer endgültigen gerichtlichen Niederlage spürbare Mehrkosten folgen. Das Landesamt betont allerdings, dass es keine konkreten Berechnungen zum Umfang dieser Beträge gebe und der Aspekt auch nicht im Vordergrund stehe. Vielmehr beschreibt das Gericht die Haltung des Landes so: „Im Interesse des Kindeswohls, das gerade bei Kindergärten unter anderem eine besondere räumliche Nähe der betreuten Kinder zu der Einrichtung erfordere, müsse der Begriff der Einrichtung eng ausgelegt werden. Eine Einrichtung, die über mehrere Gebäude im Abstand von mehreren Kilometern verfüge, werde den Bedürfnissen der betreuten Kinder nicht gerecht.“
Allerdings folgten die Richter der ersten Instanz dieser Auffassung nicht und geben der Kirchengemeinde Recht. Auch eine Einrichtung mit mehreren Standorten könne dem Kindeswohl gerecht werden. Das Land habe zwar die Möglichkeit, dies mit Auflagen und Nebenbestimmungen zur Betriebsgenehmigung gesondert abzusichern, es könne die Genehmigung aber nicht verweigern.
In Nentershausen wird derzeit beratschlagt, wie man mit der Situation und der angekündigten Berufung umgehen will. Deshalb wollen sich Vertreter des Pfarrverwaltungsrats noch nicht zum weiteren Vorgehen äußern. Die Klage auf Erteilung der gemeinsamen Betriebsgenehmigung für beide Standorte hatte die Kirchengemeinde im Dezember 2013 erhoben. „Wir haben bereits seit Jahren erfolglos verhandelt. Jetzt sollte die Sache vor Gericht ein für alle Mal geklärt werden“, berichtet Norbert Noll aus dem Pfarrverwaltungsrat. Es sei schließlich nicht einzusehen, dass es das Kindeswohl gefährde, wenn zwei Kindergarten-Standorte in nur zweieinhalb Kilometer voneinander entfernten Nachbarorten von einer gemeinsamen Zentrale aus verwaltet würden. vt
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