Ausnahmeregelung zur Nutzung von Brachflächen wegen Trockenheit
Aufgrund der außergewöhnlichen geringen Niederschlagsmengen in den vergangenen Wochen beschloss der Bundesrat eine Ausnahmeregelung zur kurzfristigen Futternutzung von brachliegenden Flächen so genannten „Greening Flächen“ in Regionen mit extremer Trockenheit zu denen auch der Westerwald gehört.

Montabaur. Mit einer Änderung in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sollen künftig insbesondere jene landwirtschaftlichen Betriebe ab dem 1. Juli eines Jahres ihre im Umweltinteresse genutzten Brachflächen (Nutzcode 062) und Feldränder zur Beweidung mit Tieren und zur Schnittnutzung für Futterzwecke nutzen dürfen, denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände – wie z.B. extremer Trockenheit – nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht. In einem solchen Falle haben die Bundesländer die entsprechenden Gebiete festzulegen. Darauf macht die Kreisverwaltung, Referat Landwirtschaft, in Montabaur aufmerksam.
Der Bundesrat folgt mit seinem Beschluss einer entsprechenden Forderung des Bauernverbandes, weil Landwirte in weiten Teilen des Bundesgebietes auf Grund der lang anhaltenden Trockenheit im Frühjahr (April bis Juni) erhebliche Probleme haben, ihre Futtervorräte ausreichend zu füllen.
Weitere Infos unter Telefon 02602/124274 (Jürgen Dönges) und 02602/124371 (Fabian Schönberg).
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