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Nachricht vom 24.07.2015    

Fortschreibung des Hachenburger Flächennutzungsplanes

Durchführung der Offenlage gem. Paragraph 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB): Der Verbandsgemeinderat hat die Offenlage des 2. Nachgangs zur 2. umfassenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teil B, der Verbandsgemeinde Hachenburg gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Geplante Erweiterung der vorhandenen Windkraftfläche bei Alpenrod im nordöstlichen Bereich um etwa 25 Hektar („schwarz getrichelt“). Foto: VG Hachenburg.

Hachenburg. Nachdem sämtliche Gutachten zur weitergehenden Erörterung im Rahmen der Beteiligung nach Paragraph 4 Abs. 1 BauGB sowie Paragraph 2 Abs. 2 BauGB den Trägern öffentlicher Belange und den benachbarten Gemeinden zur Verfügung gestellt wurden, hat sich der Rat der Verbandsgemeinde Hachenburg in seiner Sitzung am 30.06.2015 entschieden, im weiteren Verfahren circa 25 Hektar, die sich nordöstlich angrenzend an den bestehenden Windpark bei Alpenrod befinden, zur Nutzung der Windenergie auszuweisen. Die Neuausweisung weiterer Windkraftflächen ist nach derzeitigem Verfahrensstand somit lediglich auf etwa 5 Prozent der untersuchten Potentialfläche von 534 Hektar begrenzt. In einer Entfernung von mindestens 1.250 Metern zu den Ortschaften Alpenrod, Gehlert und Lochum könnte somit die planerische Voraussetzung für die Errichtung von circa 2 weiteren Windkraftanlagen geschaffen werden.

Die Offenlage gemäß Paragraph 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom 3. August bis zum 3. September bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Zimmer 315, statt. In dieser Zeit liegen die Unterlagen während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über die Ziele und Zwecke der Änderung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren. Ihnen wird während der Offenlage Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.



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Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Paragraph 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


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