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Nachricht vom 19.02.2016    

Heckenschnitt nur bis Ende Februar möglich

Die Frist für den Rückschnitt von Gehölzen endet am 29. Februar. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises hin. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es danach verboten, Bäume außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Kreisverwaltung Montabaur. Symbolfoto: WW-Kurier.

Westerwaldkreis. Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich, wo beispielsweise Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger oder deren Beauftragte tätig werden. Für solche planbaren Maßnahmen ist der 28./29. Februar bundeseinheitlich der letzte zulässige Termin, teilt die untere Naturschutzbehörde mit.

Außerhalb der Frist von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, beim Gehölzschnitt etwa Vögel, Fledermäuse und deren Nist- und Wohnstätten zu beeinträchtigen. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist einzuhalten, „auch dort, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist“. Ausgenommen von dem Verbot sind Formschnitthecken.

Weitere Infos und Fragen an die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung unter Telefon 02602/124273 oder 02602/124296.


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