Zahlreiche Beanstandungen bei Motorradkontrollen
Bei Zweiradkontrollen der Zweiradkontrollgruppe der Polizeidirektion Montabaur in Holzhausen, Obernhof (Rhein-Lahn-Kreis) und Montabaur-Wirzenborn (Westerwaldkreis) wurde insbesondere schlechte Bereifung festgestellt. Ein Mangel, der sich gerade bei herbstlichen Straßenverhältnissen fatal auswirken kann.
Montabaur. Zur Erhöhung der Zweiradsicherheit führte die Zweiradkontrollgruppe der Polizeidirektion Montabaur am Sonntag, dem 18. September, in der Zeit von 11 Uhr bis 19 Uhr, Motorradkontrollen in Holzhausen/Haide an der Bäderstraße, Obernhof, B 417, Zufahrt zum Gelbachtal und Montabaur-Wirzenborn, Gelbachtal, jeweils in beiden Fahrtrichtungen durch. Ziel war es die Geeignetheit der Fahrzeugführer und den technischen Zustand der Fahrzeuge zu prüfen. Trotz der bewölkten Wetterlage hatten sich zahlreiche Biker auf Tour begeben und die beliebten Strecken des Rhein-Lahn-Kreises und des Westerwald-Kreises aufgesucht.
Es wurden 102 Fahrzeuge angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Gegen zehn Motorradfahrer mussten Anzeigen wegen mangelhafter Bereifung vorgelegt werden.
Weiterhin wurde drei Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgrund einer manipulierten Schalldämpferanlage vorgelegt. Der Betrieb wurde untersagt und die Fahrzeugführer mussten ihr Zweirad von der Kontrollstelle abholen lassen.
Weitere 19 Zweiradfahrer wurden verwarnt. 30 Fahrzeugführer müssen eine Mängelbeseitigung im Rahmen eines Mängelberichtsverfahrens nachweisen.
Auffallend war, dass offensichtlich zum Saisonende viele Zweiradfahrer mit mangelhafter Bereifung unterwegs waren. Insbesondere bei herbstlichen Wetterlagen können dadurch besondere Gefahrensituationen entstehen.
Die Polizei weist nochmals besonders daraufhin, dass viele technische Veränderungen, insbesondere Veränderungen der Schalldämpferanlagen und Eingriffe in die Brems- und Lenkeinrichtung, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. In diesen Fällen wird die Weiterfahrt untersagt. Auf die Betroffen kommt ein hohes Bußgeld zu. Weiterhin steht dem Motorradfahrer für den Zeitraum bis zur Erteilung einer Betriebserlaubnis sein Motorrad für die Ausübung seines Hobbys nicht zur Verfügung.
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