„Teilplan Windenergie“ der VG Ransbach-Baumbach
Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Juli gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 1 Absatz 2 und 3, Paragraph 2 Absatz 1 und 4 und Paragraph 5 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 ( BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den Paragraphen 67 Absatz 2 und 32 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in ihrer derzeit gültigen Fassung, den Flächennutzungsplan „Teilplan Windenergie“ der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach beschlossen.
Ransbach-Baumbach. Mit Bescheid vom 26. 9.2016 hat die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises auf der Grundlage des Paragraphen 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches, in Verbindung mit Paragraph 1 Ziffer 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch, den Flächennutzungsplan „Teilplan Windenergie“ der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß Paragraph 6 Absatz 5 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan „Teilplan Windenergie“ der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach wirksam.
Der Flächennutzungsplan „Teilplan Windenergie“ der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach wird gemeinsam mit der Begründung ab sofort während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50 – Zimmer 402 – 56235 Ransbach-Baumbach zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
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Hinweis: Nach Paragraph 215 Abs. 1 BauGB werden
1.eine nach Paragraph 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.nach Paragraph 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung zur Flächennutzungsplanung „Teilplan Windenergie“ schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen.
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