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Nachricht vom 15.03.2017    

Entscheidung des Ortsgemeinderates Caan zu Einwohnerantrag

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 4. Januar, der Ortsgemeinde Caan am 5. Januar zugegangen, hatten Kerstin Naundorf, Wilfried Pauli und Jürgen Jaeger einen durch zwölf Unterschriftenlisten unterstützten Einwohnerantrag eingereicht. Begehrt wurde die Entscheidung des Ortsgemeinderates, „Dass für künftige umlagefähige Straßenbaumaßnahmen keine wiederkehrenden Beiträge eingeführt werden sollen“.

Caan. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

1. Wir möchten, dass das bisherige System beibehalten wird.
2. Bei jeder einzelnen Straßenausbaumaßnahme sollen die betroffenen Eigentümer-/Einwohner selbst entscheiden, ob, wann und wie diese Maßnahme aus- oder durchgeführt werden soll.
3. Vor Beginn jeder Maßnahme sollen die tatsächlichen Kosten feststehen.

Bei einer pauschalen Zustimmung des Gemeinderates zu „Wiederkehrenden Beiträgen“ sind diese Voraussetzungen nicht erfüllbar.

Nachfolgende Eigentümer-/Einwohner sind gegen die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde Caan. Es folgen zwölf Unterschriftenlisten.

Es handelt sich hier um einen Einwohnerantrag im Sinne des Paragraphen 17 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.

Danach können Bürger und Einwohner einer Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass der Gemeinderat über eine bestimmte Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet.

Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muss schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, diesen Einwohnerantrag zu vertreten.

Im vorliegenden Falle muss der Einwohnerantrag durch Unterschriften von mindestens zwei Prozent der Einwohner (Stand 30. 6. des Vorjahres), mindestens jedoch zehn, unterstützt werden.

Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrages enthalten.

Der Ortsgemeinderat Caan hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 1. März gemäß Paragraph 17 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) zunächst über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entschieden.

Der Ortsgemeinderat stellte hierbei fest, dass jede der eingereichten Unterschriftenlisten den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags und auch die entsprechende Begründung enthält.

Insgesamt wurde dieser Einwohnerantrag durch 118 Unterschriften unterstützt, wobei eine Unterschrift zweimal geleistet wurde, so dass dieser Antrag von insgesamt 117 Einwohnern von Caan getragen wurde und somit das gesetzlich vorgeschriebene Quorum (hier 15) erfüllt war.

Der Ortsgemeinderat Caan stellte daher zunächst fest, dass der Antrag die formellen Voraussetzungen eines Einwohnerantrages gemäß Paragraph 17 der Gemeindeordnung erfüllte und somit zulässig war. Im Anschluss wurden die zur Vertretung des Einwohnerantrages berechtigten Personen hierzu näher gehört. Die Vertreter des Einwohnerantrages Kerstin Nauendorf, Wilfried Pauli und Jürgen Jaeger äußerten sich zum Einwohnerantrag und begründeten diesen.



Im weiteren Verlauf hat der Ortsgemeinderat Caan das mit dem vorliegenden Einwohnerantrag verfolgte Begehren aus nachstehenden Gründen mehrheitlich als sachlich unbegründet abgelehnt:

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Straßen Sorge zu tragen. Das heißt, jede Gemeinde ist verpflichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf ihren Gemeindestraßen, einschließlich der Gehwege, zu sorgen und ist damit Garant gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer.

Soweit es um den verkehrstechnischen Zustand einer Straße geht, kann diese Verpflichtung auch nicht auf die Anlieger übertragen oder diesen überlassen werden.

Insoweit ist die zur Antragsbegründung dargelegte Argumentation, dass bei jeder Straßenausbaumaßnahme die betroffenen Eigentümer/Einwohner selbst entscheiden sollen, ob, wann und wie die Maßnahme aus- oder durchgeführt werden soll, nicht nachvollziehbar.

Entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis werden bei einen Ausbau einer Straße –unabhängig der zugrunde liegenden Beitragsregelung- die Grundstückseigentümer hierüber und auch über die kalkulierten Kosten, rechtzeitig und umfassend informiert.

Bei der Frage ob, wann und wie eine Straße ausgebaut wird, sind jedoch zunächst nur Aspekte der Verkehrssicherheit ausschlaggebend, die von dem Entscheidungsgremium, dem Gemeinderat, zu beachten sind.

Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, sind die Gemeinden nach dem Kommunalabgabengesetz und einer örtlich erlassenen Satzung verpflichtet, für den Straßenausbau Beiträge zu erheben. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
Beitragspflichtig sind alle bebauten und bebaubaren Grundstücke an den Straßen der gesamten Ortslage.

Der Paragraph 10 a KAG ermöglicht den Gemeinden und Städten seit einigen Jahren auch die Einführung von „wiederkehrenden Beträgen“ für den Straßenausbau. Das heißt, jeder Eigentümer beteiligt sich entsprechend der Größe seines Grundstückes am Ausbau einer Straße im Ort.

Der Gemeinderat hielt daher fest, dass eine Regelung durch „wiederkehrende Beiträge“ die zukunftsfähigste und sozial gerechteste Verteilung der Lasten des Straßenausbauaufwandes darstellt.

Die Entscheidung des Ortsgemeinderates zu diesem Einwohnerantrag wird hiermit gemäß Paragraph 17 Absatz 6 Satz 5 der Gemeindeordnung (GemO) öffentlich bekannt gemacht. (Roland Lorenz, Ortsbürgermeister)


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