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Nachricht vom 14.06.2017    

Renten und Steuern - Ein schwieriges Thema

Für Rentner stellt sich oft die Frage, ob sie noch verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Die Antwort lautet hier: grundsätzlich ja. Trotzdem ist dies nicht in jedem Fall erforderlich. Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz gibt dazu Informationen.

Region. Selbst wenn eine Erklärung abgegeben werden muss, heißt das noch nicht, dass auch immer Steuern fällig werden. Die folgenden Informationen helfen bei einer ersten Einschätzung weiter.

Seit 2005 gilt, dass mindestens die Hälfte der Rente steuerpflichtig ist. Dieser Teil steigt jedes Jahr an, bis ab 2040 die gesamte Rente versteuert werden muss. Für einen Rentner bestimmt sich der Anteil der steuerpflichtigen Rentenzahlung danach, in welchem Jahr er in den Ruhestand gegangen ist. Dieser Anteil bleibt für ihn dann konstant. Wer im Jahr 2017 in Rente geht, für den sind 74 Prozent seiner Altersbezüge steuerpflichtig.

Rentenanpassungen sind allerdings immer voll steuerpflichtig. Vereinfacht lässt sich dies an einem Beispiel deutlich machen. Frau X ist unverheiratet; sie bezieht seit 2015 eine Altersrente in Höhe von 15.000 Euro im Jahr, die zu 70 Prozent steuerpflichtig ist. Das ergibt einen steuerpflichtigen Betrag in Höhe von 10.500 Euro. Die restlichen 30 Prozent, also 4.500 Euro, sind steuerfrei. Dieser Betrag bleibt unverändert. Erhält Frau X nach einer Rentenerhöhung ab dem Jahr 2017 z. B. 15.100 Euro, so steigt der steuerpflichtige Teil damit von bisher 10.500 Euro auf 10.600 Euro.

Steuern zahlen muss aber nur, wer Einkünfte oberhalb des sogenannten Grundfreibetrags hat. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2017 für Alleinstehende 8.472 Euro. Für Ehepaare oder Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 16.944 Euro. Im Jahr 2018 steigt der Grundfreibetrag auf 8.652 Euro bzw. 17.304 Euro. In unserem Beispiel bleiben von dem steuerpflichtigen Teil der Rente für Frau X im Jahr 2017 damit nur 2.128 Euro übrig, auf die Steuern zu zahlen sind.

Weitere Einkünfte neben der Rente
Viele Rentner verdienen sich etwas zu ihrer gesetzlichen Rente dazu oder sie haben noch zusätzlich Einkünfte aus einer betrieblichen Altersversorgung, aus Arbeitslohn, aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Arbeit. Für diese Einnahmen gilt, dass sie nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Davon ausgenommen sind Minijobs. Bis zu 450 Euro dürfen Rentner dazuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind. Wird mehr verdient oder liegt ein normales Angestelltenverhältnis vor, werden Renten und die anderen Einkünfte zusammen erfasst und darauf die zutreffende Einkommensteuer ermittelt. Für Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn oder Gewinnen gibt es jedoch einen sogenannten Altersentlastungsbetrag. Für das Jahr 2017 beträgt er 20,8 Prozent dieser Einkünfte, maximal jedoch 988 Euro. In den Folgejahren sinkt der Altersentlastungsbetrag stetig, bis er 2040 schließlich null erreicht.



Weitere Entlastungsmöglichkeiten
Auch wenn die steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als der Grundfreibetrag, muss keine Steuer entstehen; denn es können verschiedene Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, die die Steuerlast verringern. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fallen Krankheitskosten an, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, so können diese unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Ruhestand im Ausland
Immer mehr Rentner zieht es ins Ausland, wo man sich schöneres Wetter und niedrigere Preise erhofft. Selbst wenn man dauerhaft im Ausland lebt, bleibt es aber für die deutschen Renteneinkünfte bei der Steuerpflicht in Deutschland. Da sich bei den sogenannten „Auslandsrentnern“ spezielle Fragen stellen können, hat man die Zuständigkeit für sie gebündelt. Zuständig für alle Auslandsrentner, die nur Renten oder andere Einkünfte mit Steuerabzug (Beamten-Pensionen, Arbeitslohn, Kapitalerträge) beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg. Auf seiner Internetseite finden sich viele Informationen, die auch dann schon von Interesse sein können, wenn man überlegt, ob man seinen Wohnsitz in das Ausland verlegen möchte. Wer neben der Rente noch andere Einkünfte ohne Steuerabzug bezieht, zum Beispiel aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, für den ist jedoch das Finanzamt zuständig, wo die Tätigkeit ausgeübt wird oder wo sich das Vermögen befindet.

Fazit
Die Rentenversicherungsträger müssen dem Finanzamt melden, an wen und in welcher Höhe sie Renten ausbezahlen. Immer mehr Rentner werden daraufhin von den Finanzämtern angeschrieben und zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Wer sich unsicher ist, was für ihn steuerlich zu erwarten ist oder Hilfe bei der Steuererklärung benötigt, kann bei einem Steuerberater Rat suchen. Das gilt besonders dann, wenn nebeneinander verschiedene Renten von unterschiedlichen Versorgungsträgern bezogen werden oder wenn andere zusätzliche Einkünfte vorliegen. Dabei können Profis weiterhelfen. (PM der Steuerberaterkammer RLP)


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