Stadtbürgermeisterwahl in Hachenburg
Am Sonntag, den 24. September, findet die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters der Stadt Hachenburg statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, den 15. Oktober, durchgeführt. Wahlvorschläge können bis 7. August eingereicht werden.
Hachenburg. Aufgrund der Paragraphen 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den Paragraphen 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordert der Erste Beigeordnete hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters der Stadt Hachenburg auf.
Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters der Stadt Hachenburg können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Hachenburg, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Stadt Hachenburg einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Neu auftretende Parteien im Sinne des Paragraphen 16 Absatz 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, den 1. August, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß Paragraph 24 Absatz 1 KWO nachweisen.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach Paragraph 16 Absatz 3 oder Paragraph 62 Absatz 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters der Stadt Hachenburg darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters der Stadt Hachenburg darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 50 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die Paragraph 16 Absatz 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt, wenn sich der bisherige Stadtbürgermeister als Einzelbewerber bewirbt.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter, Herrn Stadtbürgermeister Karl-Wilhelm Röttig, Perlengasse 2, 57627 Hachenburg oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer 217, eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, den 7. August, 18 Uhr, ab.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von dem Wahlleiter und von der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen. (PM Stadtverwaltung Hachenburg)
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