Verkaufsoffene Sonntage: Handlungsspielräume nutzen
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz stellt angesichts der bundesweiten kontroversen Diskussion um verkaufsoffene Sonntage ein neues Gutachten vor, das bisher nicht genutzte Spielräume für die Zulassung verkaufsoffener Sonntage aufzeigt. Anlass waren gerichtliche Verbote bereits geplanter verkaufsoffener Sonntage.
Ludwigshafen. Der Grund für diese Verbote war meist die rechtliche Regelung, dass diese zwingend mit einem konkreten Anlass verbunden sein müssen, der seinerseits auch noch mehr Besucher anziehen muss, als der verkaufsoffene Sonntag für sich genommen.
„Die Landesregierung ist in der Pflicht, in Rheinland-Pfalz auch künftig bis zu vier verkaufsoffene Sonntage jährlich je Kommune zu ermöglichen – und das mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand“, so Jürgen Vogel, handelspolitischer Sprecher der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.
Das Gutachten der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zeigt auf, wie künftig verkaufsoffene Sonntage rechtssicher genehmigt werden können. „Wir wollen nicht den Sonntagsschutz in Frage stellen“, erklärt Vogel, Geschäftsführer Standortpolitik der IHK Pfalz. „Vielmehr geht es darum, dass endlich wieder Rechtssicherheit bei der Genehmigung verkaufsoffener Sonntage herrscht und unsere Zentren auch künftig die Möglichkeit haben, sich an bis zu vier Sonntagen gemeinsam zu präsentieren.“
Das Rechtsgutachten, das der Düsseldorfer Staatsrechtler Prof. Dr. Johannes Dietlein für die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und sieben weitere IHK-Landesarbeitsgemeinschaften erstellt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit der derzeitigen engen Regulierung keineswegs ausgeschöpft werden.
Neu ist vor allem die im Gutachten aufgezeigte Möglichkeit, als Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag nicht zwingend einen Markt, eine Messe oder eine Ausstellung vorauszusetzen. Vielmehr können auch Gründe des Gemeinwohls eine Sonntagsöffnung rechtfertigen. Dies kann zum Beispiel das Ziel der Stärkung der Innenstädte und des dortigen Einzelhandels sein – gerade auch mit Blick auf den verschärften Wettbewerb stationärer Verkaufsstellen mit dem Onlinehandel. „Hier sehen wir den Gesetzgeber gefordert, diese Erkenntnis aufzunehmen und das Landesladenöffnungsgesetz entsprechend anzupassen“, so Vogel.
Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist durch das Grundgesetz als „Regelfall“ geschützt, sodass auch der Handel normalerweise nicht öffnen darf. Vier Mal im Jahr kann davon eine Ausnahme gemacht werden; dies aber nur dann, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt – so die aktuelle Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz.
Prof. Dr. Johannes Dietlein hat an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre inne.
Das Rechtsgutachten zu den gesetzgeberischen Spielräumen bei der Regelung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist im Internet zu finden: www.ihk-rlp.de.