Wussten Sie schon, dass Zement ein Haltbarkeitsdatum hat?
Aktuell hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als Marktüberwachungsbehörde chromatarme, zementhaltige Produkte in Baumärkten auf Kennzeichnungsvorschriften überprüft. Die SGD Nord kontrollierte dazu acht Baumärkte im Raum Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwald und Rhein-Lahn-Kreis mit insgesamt 22 Produkten.
Region. Das Ergebnis zeigt, dass die Verkäufer der Kennzeichnungspflicht nachkamen. Zwei Produkte mussten aus dem Handel genommen werden, weil ihre Haltbarkeit bereits abgelaufen war. Zementhaltige Produkte dürfen nur mit einer auf den Verpackungen angegebenen Haltbarkeit sowie einer Angabe zu den richtigen Lagerbedingungen verkauft werden.
Auf den Verpackungen ist außerdem das jeweilige Abpackdatum anzugeben (im Regelfall ist es aufgedruckt). In der genaueren Kennzeichnung ist dann zu finden, dass das zementhaltige Produkt für einen Zeitraum von drei bis zu zwölf Monaten nach diesem Abpackdatum haltbar ist. Nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder bei falscher Lagerung kann der zulässige Grenzwert für Chromat, der im Zement enthalten ist, überschritten werden. Dadurch können bei Verwendung dieser Produkte allergische Hautreaktionen entstehen.
Zu ihrem gesundheitlichen Schutz rät die SGD Nord Verbrauchern dazu, die Angaben zur Haltbarkeit und Lagerung des gekauften Zementes, zu beachten.
Weitere Informationen unter www.sgdnord.rlp.de