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Nachricht vom 22.02.2018    

Ermittlungserfolg gegen die organisierte Kriminalität

In einer gemeinsamen Presseerklärung teilen die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt Koblenz mit, dass es einen Erfolg der Ermittler gegen die organisierte Kriminalität gibt. Ein mutmaßlicher Schaden im Millionenbereich ist aufgedeckt, ein 31-jähriger mutmaßlicher Hauptbeschuldigter ist in Untersuchungshaft.

Region. Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen 22 männliche und vier weibliche Beschuldigte im Alter von 24 bis 59 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Betruges sowie der Steuerhinterziehung beziehungsweise der Beihilfe hierzu.

Gegen den Haupttäter, einen 31 Jahre alten Montenegriner, besteht der Verdacht, er habe mittels Nutzung sogenannter Servicefirmen und Abdeckrechnungen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG) in Höhe von mehreren Millionen Euro hinterzogen. Hierzu habe er mehrere Scheinfirmen (Servicefirmen) genutzt, die Rechnungen für nie geleistete Arbeiten ausgestellt hätten. Diese Rechnungen seien bezahlt und die Zahlbeträge dann, abzüglich einer Provision, in bar zurückerstattet worden. Hierdurch sei Schwarzgeld generiert worden, mit dem dann Schwarzarbeiter bezahlt worden sein sollen. Nach den bisher geführten Ermittlungen besteht der Verdacht eines Gesamtschadens von etwa 3,6 Millionen Euro.

In dem Verfahren haben in den frühen Morgenstunden des 21. Februar circa 500 Einsatzkräfte des Zolls unter Federführung des Hauptzollamts Koblenz in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung Koblenz umfangreiche Durchsuchungen durchgeführt. Durchsucht wurden insgesamt 54 Wohnungen und Geschäftsräume, die schwerpunktmäßig in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, darüber hinaus auch in Hessen, Bremen und Baden-Württemberg lagen.
Unterstützt wurden die Einsatzkräfte in einem Fall durch Spezialeinsatzkräfte des Zollkriminalamts. Es konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Außerdem wurden vorläufige vermögensabschöpfende Maßnahmen ergriffen, für die auch ein Bargeldspürhund der Landespolizei Rheinland-Pfalz eingesetzt wurde.

Gegen den Hauptbeschuldigten wurde ein Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vollstreckt. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Auswertung der erhobenen Beweismittel wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 266a StGB macht sich wegen Sozialabgabenhinterziehung strafbar, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Gemäß § 370 AO macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Gemäß § 263 StGB macht sich wegen Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Auch der Betrug ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.



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