Versuchtes Tötungsdelikt in Westerburg
Wegen des Verdachts des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen einen 40 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen und seine beiden 15 beziehungsweise 17 Jahre alten Söhne aus der Verbandsgemeinde Westerburg.
Westerburg. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 12. April einen 18-Jährigen afghanischen Staatsangehörigen mit einem Messer verletzt und dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Wir berichteten. Einer der drei Beschuldigten soll dem Geschädigten zweimal in den Bauch, einmal in den Brustbereich und einmal in den Achselbereich gestochen haben. Sämtliche Verletzungen erwiesen sich nach intensiven ärztlichen Untersuchungen als nicht lebensbedrohlich.
Die Beschuldigten wurden noch am Abend des 12. April durch Beamte der Polizeiinspektion Westerburg vorläufig festgenommen. Im Verlauf des Tages wird zu entscheiden sein, ob und gegen welchen der Beschuldigten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt wird.
Alle Beschuldigten machen bislang von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Über das Motiv der Tat oder deren sonstige Hintergründe liegen den Strafverfolgungsbehörden derzeit keine belastbaren Informationen vor. Sie werden zunächst durch die geplanten weiteren Ermittlungen festgestellt werden müssen.
Auch sind weitere Angaben zu den Personen der beiden jugendlichen Beschuldigten wegen deren besonders schutzwürdigen privaten Interessen (§ 6 Abs. 2 Ziffer 3 Landesmediengesetz) nicht möglich. Denn insoweit hat der Gesetzgeber durch seine Entscheidung, die Hauptverhandlung der Öffentlichkeit zu entziehen (§ 48 JGG), deutlich gezeigt, dass die Interessen jugendlicher Beschuldigter großes Gewicht haben.
Personen, die sachdienliche Hinweise zur Aufklärung der Tat geben können, werden gebeten, sich an die Polizeiinspektion Westerburg – Telefon 02663/98050 – oder jede andere Polizeidienststelle zu wenden.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar.
Eine gefährliche Körperverletzung begeht unter anderem, wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
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