Unkraut und Schädlinge: Einsatz von chemischen Mitteln verboten
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass der Einsatz von chemischen Mitteln bei der Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen grundsätzlich verboten ist. Auch so genannte „Hausmittel“ unterliegen dem Anwendungsverbot des Pflanzenschutzgesetzes. Hiernach dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freiflächen nur angewendet werden, wenn diese land- oder forstwirtschaftlich oder zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden.
Montabaur. Wenn man durch Wohngebiete geht, fallen häufig Kochsalzablagerungen oder der stechende Geruch von Essigessenz auf. Die Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises weist darauf hin, auch diese „Hausmittel“ unterliegen dem Anwendungsverbot des Pflanzenschutzgesetzes. Hiernach dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freiflächen nur angewendet werden, wenn diese land- oder forstwirtschaftlich oder zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden. Die Anwendung auf befestigten Flächen ist grundsätzlich verboten.
Auf Nichtkulturland, befestigten Flächen oder an Gewässern sind alternative mechanische oder thermische Verfahren einzusetzen. Sollte eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen unumgänglich erscheinen, besteht die Möglichkeit eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu beantragen. Derartige Ausnahmegenehmigungen können lediglich in Ausnahmefällen unter besonderen Bedingungen erlassen werden. Weitere Informationen dazu gibt es bei der ADD Trier (Tel. 0651-9494528, E-Mail: marita.jostock@add.rlp.de).
Gelangt bei Regenereignissen das Salz oder die Essigessenz in die Kanalisation so führt dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Kläranlagen und der Fließgewässer. Außerdem bieten auch die „Unkräuter“ den von starkem Rückgang betroffenen Insekten Nahrung und Fortpflanzungsmöglichkeiten. Fragen hierzu beantworten die Mitarbeiter des Umweltreferates der Kreisverwaltung in Montabaur (Tel. 02602-124273, E-Mail: Franz.Kemper@Westerwaldkreis.de). (PM)
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