Fertigstellung und Widmung der Verkehrsfläche „Ahornweg“
Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner Sitzung am 21. Juni gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 und der Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 29. Januar 1990 die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage „Ahornweg“ beschlossen:
Ransbach-Baumbach. Der „Ahornweg“ verläuft von der „Osterfeldstraße“, einschließlich Wendehammer und der südlich verlaufenden Stichstraße (Gemarkung Baumbach, Flur 17, Flurstück 23), siehe Lageplan. Teileinrichtungen: Fahrbahn und Gehweg (als Mischfläche), Straßenbeleuchtung, Straßenoberflächenentwässerung, sowie Nebenarbeiten.
Der Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Erschließungsanlage „Ahornweg“ wird auf den 1. Januar 2015 festgesetzt. Gleichzeitig hat der Stadtrat Ransbach-Baumbach beschlossen, die Erschließungsanlage „Ahornweg“ gemäß Paragraph 36 Absatz 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz vom 1. August 1977, in der aktuellen Fassung, als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an VG-Ransbach-Baumbach@poststelle.rlp.de" erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlässt, erhoben werden. Die in Satz 1 genannte Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist der Behörde zugegangen ist. (PM)
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