Vogelfalle beschlagnahmt: Gefangene Sperlinge wurden befreit
Aus dem Oberwesterwald meldet die Kreisverwaltung einen Fall von Tierquälerei: In einem privaten Garten wurden mit einer selbst gebauten Vogelfalle Sperlinge gefangen, offensichtlich sollten sie als Nahrungskonkurrenten für den Hühnerbestand auf dem Grundstück ausgeschaltet werden. Die Falle wurde beschlagnahmt, die Spatzen befreit. Dem Aufsteller droht nun ein saftiges Bußgeld.
Montabaur. Durch den Anruf einer aufmerksamen Passantin wurde die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises darüber informiert, dass in einem Hausgarten im Oberwesterwald - auf eine konkrete Ortsbeschreibung wurde seitens der Verwaltung bewusst verzichtet - eine Vogelfalle aufgestellt worden war. Es seien bereits mehrere Spatzen gefangen worden. Eine umgehende Überprüfung durch zwei Mitarbeiter der Verwaltung bestätigte den Sachverhalt: Auf dem betreffenden Grundstück wurden Hühner gehalten, mit Hilfe der Falle sollten offenbar die Spatzen als Nahrungskonkurrenten für das Federvieh ausgeschaltet werden. Das berichtet die Kreisverwaltung per Pressemitteilung. Der Käfig befand sich demnach bei Außentemperaturen von über 30 Grad Celsius direkt in der Sonne. Ein Sperling war bereits in der Falle verendet, drei weitere unternahmen vergebliche Fluchtversuche. Insgesamt befanden sich etwa zehn Haussperlinge in der Vorrichtung. Bedingt durch die extreme Wetterlage und die außergewöhnliche Stresssituation wirkten alle Tiere erschöpft. Der Verursacher wurde nicht angetroffen, die Kreisbediensteten befreiten die Vögel und beschlagnahmten die Falle.
„Sperlinge wie auch andere einheimische Singvögel sind sowohl nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie als auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Den Aufsteller der Falle erwartet nun ein Bußgeldverfahren“, erklärt Christian Boll, der im Kreishaus für den Artenschutz zuständig ist. „Nach Paragraf 4 Bundesartenschutzverordnung ist es verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten. Der zulässige Bußgeldrahmen für das Delikt liegt bei 7.000 Euro“. Darüber hinaus wird auch wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ermittelt. (PM)