Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg rüstet sich für die Briefwahl
Seit Gründonnerstag ist anlässlich der am 26. Mai stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen im großen Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg das Briefwahlbüro eingerichtet. Hier werden die Wahlscheinanträge der Wahlberechtigten bearbeitet und die Briefwahlunterlagen ausgestellt.
Hachenburg. Es müssen enorme logistische Vorbereitungen bereits im Vorfeld getroffen werden, um die Wahlscheinanträge bearbeiten zu können.
Mit vereinten Kräften helfen auch einige Auszubildende, um die verschiedenen Stimmzettel der 32 Ortsgemeinden und
der Stadt Hachenburg (insgesamt 37 Stimmbezirke) zusammen zu packen und an die Wählerinnen und Wähler zu versenden.
Eine Beantragung der Briefwahlunterlagen ist unter anderem persönlich, per E-Mail an briefwahl@hachenburg-vg.de, über die Homepage der Verbandsgemeinde (www.hachenburg-vg.de) oder über den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Wahlscheinantrag möglich. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Die Briefwahlunterlagen können im Wahlbüro abgeholt werden oder werden zugesandt. Auch eine direkte Wahl vor Ort ist möglich.
Wahlbekanntmachung
Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherin, der Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister und des Stadtbürgermeisters statt.
Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.
Die Ortsgemeinden Alpenrod, Astert, Atzelgift, Borod, Dreifelden, Gehlert, Giesenhausen, Heimborn, Heuzert, Höchstenbach, Kroppach, Kundert, Limbach, Linden, Lochum, Luckenbach, Marzhausen, Merkelbach, Mörsbach, Mudenbach, Mündersbach, Müschen-bach, Nister, Roßbach, Steinebach an der Wied, Stein-Wingert, Streithausen, Wahlrod, Welkenbach, Wied und Winkelbach bilden jeweils einen Wahlbezirk.
Die Ortsgemeinde Hattert bildet zwei Wahlbezirke. Die Stadt Hachenburg bildet vier Wahlbezirke.
In den folgenden Gemeinden sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:
Astert, Atzelgift, Borod, Dreifelden, Gehlert, Giesenhausen, Hachenburg 101 (Grundschule am Schloss), Hachenburg 102 (Westerwald Bank), Hachenburg 103 (Realschule plus Hachenburg), Hachenburg-Altstadt 201 (Vereinsheim Altstadt), Hattert 102 (Sporthalle Hattert), Heimborn, Höchstenbach, Kroppach, Kundert, Limbach, Linden, Lochum, Luckenbach, Marzhausen, Merkelbach, Mörsbach, Mudenbach, Mündersbach, Nister, Roßbach, Steinebach a. d. W., Stein-Wingert, Streithausen, Wahlrod, Welkenbach und Wied.
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; gegebenenfalls wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung beziehungsweise die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Die Wahl zum Kreistag, die Wahl zum Verbandsgemeinderat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten beziehungsweise zum Stadtrat werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:
– einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinde-/Stadtrat,
– einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,
– einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.
Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinde-rats/Stadtrats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind (Paragraph 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (Paragraph 32 Absatz 1 Nr. 2 KWG).
3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (Paragraph 32 Absatz 1 Nummer 3 KWG).
4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (Paragraph 32 Absatz 1 Nummer 4 KWG).
5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (Paragraph 32 Absatz 1 Nummer 5 KWG).
6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (Paragraph 32 Absatz 1 Nummer 6 KWG).
7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (Paragraph 32 Absatz 1 Nummer 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (Paragraph 37 Absatz 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (Paragraph 37 Absatz 1 Nummer 4 KWG).
In den Ortsgemeinden/in der Stadt Hachenburg werden die ehrenamtlichen Ortsbürger-meisterinnen/Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeister und im Ortsbezirk Hachenburg Alt-stadt die Ortsvorsteherin gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.
Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 16. Juni, von 8 bis 18 Uhr statt.
In den Ortsgemeinden/in der Stadt Hachenburg und im Ortsbezirk Hachenburg-Altstadt, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.
Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers der Stadtrat Hachenburg fest.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
In den Gemeinden, in denen der Gemeinderat oder ein Ortsbeirat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin/des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Soweit die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen am Wahltag unterbrochen und am nächsten Tag/an den nächsten Tagen fortgesetzt wird, werden Ort und Zeit der Wiederaufnahme der Zählung durch die Wahlvorsteherin/den Wahlvorsteher oder deren/dessen Stellvertreter/in bekannt gegeben.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis für die der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (Paragraph 6 Absatz 4 Europawahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (Paragraph 107 a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch). (PM)
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