Änderung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ Alsbach
In seiner Sitzung vom 20. März hat der Ortsgemeinderat Alsbach, gemäß Paragraph 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der aktuellen Fassung beschlossen, die Offenlegung der Entwurfsfassung zur geplanten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ durchzuführen. Der Geltungsbereich der hier angestrebten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes soll sich auf die Grundstücke Gemarkung Alsbach, in der Flur 2, Flurstücke 196, 197, 198, 199, 201/2, 201/3, 203/2, 203/3, 203/4 und 1630/2 teilweise, sowie Flur 18, Flurstücke 1152/4, 1152/5, 1152/6, 1164 teilweise, 1793 teilweise, 1794/32, 1794/33, 1794/34, 1794/36, 1794/37, 1794/42 und 1794/43, erstrecken.
Alsbach. Der angestrebte Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ ist in der Übersichtskarte nochmals näher kenntlich gemacht.
Mit dieser Bebauungsplanänderung und -erweiterung soll dem Interesse zur Bebauung weiterer Grundstücke zwischen der Gartenstraße und dem Dorfgemeinschaftshaus begegnet werden. Gleich-zeitig sollen hier eindeutige Vorgaben für die weitere Bebauung und die Abgrenzung zum Außenbereich geschaffen werden. Letztlich wird auch die Erschließung der Baugrundstücke durch die Erweiterungsplanung geregelt.
Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß Paragraph 13b und Paragraph 13a BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach Paragraph 3 Absatz 1 und Paragraph 4 Absatz 1 BauGB wird abgesehen (Paragraph 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. Paragraph 13 Absatz 2 Nr. 1 BauGB). Eine Umweltprüfung findet nicht statt (Paragraph 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. Paragraph 13 Absatz 3 BauGB).
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die Entwurfsunterlagen (Begründung, Textfestsetzungen und Planurkunde) zu der angestrebten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ nun auf die Dauer eines Monats, in der Zeit vom 17. Mai bis einschließlich 17. Juni während der Öffnungszeiten (montags und mittwochs jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 15.30 Uhr, dienstags von 8 Uhr bis 16 Uhr, donnerstags von 8 Uhr bis 18 Uhr, sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr) in der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 403, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden: Link: http://bit.ly/2J42Hzq.
Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Bebauungsplanentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (Paragraph 4a Absatz 6 BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Paragraph 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht wer-den können. (PM)
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