SGD Nord überprüft Arbeitsbedingungen von werdenden Müttern
Arbeitnehmerinnen, die erfahren, dass sie schwanger sind, sollten ihren Arbeitgeber davon unterrichten, denn sie genießen einen erweiterten Kündigungsschutz – von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine beabsichtigte Kündigung bedarf vorab immer der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord.
Koblenz. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf eine solche erteilt werden. Eine Kündigung ohne entsprechende Zustimmung ist nichtig und sollte innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Weiterhin hat der Arbeitgeber auch zu überprüfen, ob der Arbeitsplatz für die Schwangere geeignet ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann ein anderer, geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb gesucht werden oder es besteht sogar ein Beschäftigungsverbot. Finanzielle Nachteile dürfen der Schwangeren dadurch nicht entstehen – die Kosten trägt die Krankenkasse.
Die Ergebnisse der Beurteilung des Arbeitsplatzes der Schwangeren hat der Arbeitgeber in einer Anzeige der Schwangerschaft bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord mitzuteilen. Dies soll die Gewerbeaufsicht der SGD Nord in die Lage versetzen zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz der werdenden Mutter genauer überprüft werden muss, um gegebenenfalls Verbesserungen oder andere notwendige Maßnahmen zu treffen.
Damit leistet die SGD Nord einen erheblichen Beitrag zur Sicherheit sowie zum Schutz der Gesundheit werdender Mütter am Arbeitsplatz. Denn ist die werdende Mutter durch die ungünstigen Arbeitsbedingungen überlastet, kann das für sie aber auch für ihr Kind gefährlich werden. (PM)