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Nachricht vom 23.10.2019    

Rosenkrieg um Bulldogge Frieda endet vor Landgericht

Ein getrenntes Paar streitet erbittert über mehrere Instanzen vor Gericht um eine französische Bulldogge. Das Landgericht hat nun eine endgültige Entscheidung getroffen.

Symbolfoto: Mylene2401 auf Pixabay

Zum Sachverhalt:
Koblenz. Die Parteien waren über mehrere Jahre ein Liebespaar, wohnhaft in der Altstadt von Koblenz. Des Weiteren waren und sind sie noch immer Hundeliebhaber. Während der Zeit ihrer Beziehung schafften sie im Jahr 2013 eine französische Bulldogge an und gaben ihr den Namen Frieda (Name geändert). Als die Liebe zueinander im Jahr 2016 erlosch, hielt die Liebe zu Frieda an. Sie kümmerten sich weiter wechselseitig um Frieda, obwohl der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war und seitdem mehr als 132 km entfernt wohnt. Dabei stimmten sie die Übergabe des Hundes jeweils mehr oder weniger einvernehmlich ab.

Dies änderte sich Ende 2017, als sich die Beklagte plötzlich weigerte, Frieda an den Kläger zu übergeben. Dieser sah sich daraufhin veranlasst, vor dem Amtsgericht Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Frieda zu stellen. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe mitgeteilt, eher gebe sie Frieda an Dritte weiter, als dass der Kläger sie jemals wiederbekommen solle. Vor Gericht beteuerte die Beklagte dann, dass sie Frieda selbstverständlich niemals in die Hände Dritter geben würde, woraufhin der Kläger seinen Antrag zurücknahm und Hauptsacheklage erhob.

Hier berief er sich darauf, dass er der rechtmäßige Eigentümer von Frieda sei und legte zur Begründung einen Schenkungsvertrag auf seinen Namen vor. Die Beklagte konterte mit einem auf ihren Namen lautenden Kaufvertrag. Das Amtsgericht hat der Klage auf Herausgabe von Frieda stattgegeben nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als Zeugin, von der das Paar seinerzeit den Hund erhalten hatte. Ausweislich den Angaben der Zeugin, denen das Gericht gefolgt ist, wurde Frieda ursprünglich tatsächlich an das hier streitende Paar verkauft. In den Kaufvertrag sei aber zunächst kein Name eingefügt worden.

Dann habe sich herausgestellt, dass der Hund krank und deshalb zur Zucht nicht geeignet sei. Daraufhin sei der Hund dem Kläger schenkungsweise überlassen worden. Im Verfahren hat die Beklagte eingeräumt, ihren Namen in den Kaufvertrag erst nachträglich im Zuge der Auseinandersetzungen eingetragen zu haben. Die Entscheidung des Amtsgerichtes hat die Beklagte gleichwohl nicht akzeptiert und hiergegen Berufung eingelegt. Zur Begründung trug sie vor, es entspreche dem Tierwohl von Frieda, wenn diese bei ihr verbleibe, da sie die meiste Zeit mit ihr verbracht habe. Auch habe sie überwiegend die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlungen getragen.

Die Entscheidung:
In einem umfassend begründeten Hinweisbeschluss vom 22. August 2019 hat sich die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Koblenz im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass Tiere nach § 90 a BGB zwar keine Sachen sind, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblich darauf ankommt, wer Eigentümer von Frieda ist. Hier spricht zwar zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte, da sich Frieda derzeit in ihrem Besitz befindet.



Dem Kläger ist es aber zur Überzeugung des Landgerichtes gelungen, sein Eigentum an Frieda nachzuweisen. Nach dem durch das Amtsgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als ehemaliger Eigentümerin von Frieda, ist der ursprüngliche Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben worden. Frieda ist anschließend schenkungsweise an den Kläger als rechtmäßigen Eigentümer überlassen worden. Anders als die Beklagte im Prozess behauptet, gibt es zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Frieda im Laufe der Jahre der Beklagten geschenkt haben soll. Die Beklagte vermochte nämlich nicht vorzutragen, wann konkret und in welcher Form ihr Frieda geschenkt worden sein soll.

Nicht entscheidungserheblich kommt es schließlich auf das von der Beklagten ins Feld geführte Tierwohl an, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, Frieda fühle sich bei ihr wohler. Insoweit hat bereits das Amtsgericht vergeblich versucht, den Parteien zu verdeutlichen, dass bei Hunden, so sehr sie auch geliebt werden, keine dem Familienrecht vergleichbare „Sorgerechtsentscheidung“ getroffen wird. Der Gesetzgeber hat nämlich keine Regelung dahin getroffen, dass das vermeintliche Tierwohl den gesetzlich normierten Eigentumsrechten vorgehen soll. Letztlich steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung möglicher Fütterungs- und Versorgungskosten zu.

Dies wäre nach der Rechtslage zwar theoretisch möglich. Insoweit fehlt es aber an konkretem und substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten zur Bemessung der Höhe eines eventuellen Erstattungsanspruchs. Im Ergebnis ist deshalb dem Kläger zur Überzeugung des Gerichtes der Nachweis gelungen, dass Frieda in seinem rechtmäßigen Eigentum steht. Die Beklagte wird Frieda an den Kläger herausgeben müssen. Dies hat die Beklagte schließlich auch eingesehen und ihre Berufung zurückgenommen. Zudem muss sie nach dem Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober 2019 auch noch die Kosten des Verfahrens tragen. (PM Landgericht)



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