Offenlegung des Bebauungsplanes „Krummenacker“ Nauort
Der Ortsgemeinderat Nauort hat nach Würdigung der Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in seiner öffentlichen Sitzung vom 9. Januar auf der Grundlage des Paragraphen 4a Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der aktuellen Fassung beschlossen, die Offenlage der Entwurfsunterlagen zum angestrebten Bebauungsplan „Krummenacker“ erneut durchzuführen.
Nauort. Die erneute Auslegung ist notwendig, weil sich aufgrund der eingegangenen Bedenken und Anregungen zu den Entwurfsunterlagen Anpassungen ergeben haben.
Stellungnahmen können jedoch nur zu den geänderten Festsetzungen der Planung abgegeben wer-den. Die Frist zur Stellungnahme wurde auf drei Wochen verkürzt.
Der Geltungsbereich des hier angestrebten Bebauungsplanes „Krummenacker“ soll sich auf die Grundstücke in der Gemarkung Nauort, Flur 18, Flurstücke 1630, 1631, 1632, 1633, 1651, 1652, 1653, 1654, 1655, 1656, 1657, 1658, 1659, 1660, 1661, 1662, 1663, 1664, 1665, 1666, 1667, 1668, 1669, 1670 und das Wegeflurstück: 2752 teilweise Flur 20, Flurstücke 1739, 1740, 1741, 1742, 1743, 1744 teilweise, 1745 teilweise, 1746 teil-weise, 1752 teilweise, 1753 teilweise, 1754 teilweise und das Wegeflurstück 2766 teilweise erstrecken. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf den Grundstücken in der Gemarkung Nauort, Flur 29, Flurstücke 2886/4 teilweise und 2886/2 teilweise festgesetzt.
Der angestrebte Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Krummenacker“ ist in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals näher kenntlich gemacht.
Mit dieser Bauleitplanung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um am südöstlichen Ortsrand der Gemeinde, im Anschluss an das Baugebiet Westerwaldstraße, ein neues Wohnbaugebiet zu erschließen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraphen 4a Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 3 Absatz 2 BauGB liegen die Entwurfsunterlagen (Textfestsetzungen, Planurkunde) zu dem angestrebten Bebauungsplan „Krummenacker“ gemeinsam mit der Begründung und dem Umweltbericht zur Beurteilung der sich aus dieser Planung ergebenden Auswirkungen auf die Schutzgüter und der wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nun auf die Dauer von drei Wochen, in der Zeit vom 31. Januar bis einschließlich 21. Februar während der Öffnungszeiten (montags und mittwochs jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr, dienstags von 8 Uhr bis 16 Uhr, donnerstags von 8 Uhr bis 18 Uhr, sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr) in der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 403, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden: Link: cloud.ransbach-baumbach.de/index.php/s/GtcmC9rgrkFeJTD
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Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Bebauungsplanentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.
Folgende Arten wesentlicher umweltbezogener Informationen liegen vor:
• Umweltbericht als gesonderter Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan unter
anderem mit Informationen zu den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter.
• Umweltbericht zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde
Ransbach-Baumbach für den Teilbereich 4.6.1 „Darstellung einer Wohnbaufläche mit
randlicher Grünfläche“ (unter anderem mit einer allgemeinen Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes, sowie Bewertung des Eingriffs und möglicher Ausgleichsmaßnahmen)
• Schalltechnisches Gutachten vom 22. September 2016 zur Untersuchung und
schalltechnischen Bewertung der Belastung durch Gewerbelärm und Verkehrslärm im
Plangebiet
• Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 BauGB
- Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zum Artenschutz, sowie zu den Eingriffs- und
notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
- Landesamt für Geologie und Bergbau zu Boden und Baugrund
- Forstamt Neuhäusel zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Industrie- und Handelskammer Koblenz zu Beeinträchtigungen durch Immissionen
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz zur Abwasserbewirtschaftung und zu Altablagerung
- Landesbetrieb Mobilität zu straßenrechtlichen Anforderungen
- Verbandsgemeindewerke zur Wasserversorgung
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (Paragraph 4a Abs. 6 BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Paragraph 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. (Dietmar Quernes, Ortsbürgermeister)
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