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Nachricht vom 22.06.2010    

Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen vereinfacht

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungten verteinfacht. Darauf weist jetzt der Haus- und Grundeigentümervein im Kreis Altenkirchen und im Westerwaldkreis hin.

Region. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juni über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist.
Der Berechnung der Mieterhöhung hatte der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit dem Nachbarort vergleichbare Gemeinde handele. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels der Nachbarkommune stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB* begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt war ausreichend, weil für die Stadt kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d*** BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB**) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09
Der neue Mietspiegel für den Kreis Altenkirchen und den Westerwaldkreis ist auf der Homepage des Vereins unter www.hausundgrund-ak-ww.de einzusehen.
Aktuelle Spezialmietverträge und Infos zur Mitgliedschaft im Verein der Haus- und Grundeigentümer unter Telefon 02743/49 82 beim Vereinsgeschäftsführer. Ohne eine vorherige Prüfung sollte nicht vermietet werden: Der Verein führt für seine Mitglieder auch Bonitätsprüfungen der Mietbewerber durch.



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