Jugendschutz auch im Karneval
Das Jugendamt des Westerwaldkreises nimmt die bevorstehenden Sitzungen, Karnevalsfeiern und Umzüge zum Anlass, noch einmal auf die Bestimmungen des Jugendschutzes hinzuweisen und an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen zu appellieren.
Montabaur. Auch im Karneval gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes:
• Kein Alkohol an Kinder!
• Kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren!
• Keine Spirituosen (Schnaps, Likör et cetera) an Jugendliche unter 18 Jahren!
Auch die Besuchszeiten für Veranstaltungen sind eingeschränkt. Generell ist für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren um 24 Uhr Ende.
In einer großen Verantwortung stehen nicht nur die Veranstalter und Gewerbetreibenden, sondern auch die Eltern. Alle anderen Erwachsenen sollten mit besonderer Aufmerksamkeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche nicht zum Konsum von Alkohol verleitet werden. Gerade bei Karnevalsumzügen wird nicht selten beobachtet, dass an Jugendliche und manchmal sogar an Kinder Schnaps und Likör verteilt wird. Dabei wird die schädigende Wirkung auf den kindlichen und jugendlichen Organismus massiv unterschätzt.
Während der Karnevalstage müssen Einzelhandelsgeschäfte, Veranstalter und die Teilnehmer und Besucher der Umzüge verstärkt mit Kontrollen durch die Polizei und die Ordnungsbehörden rechnen. Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Ausführliches Informationsmaterial zum Jugendschutz ist beim Jugendamt unter 02602 124-453 bei Jochen Bücher erhältlich.
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